Ein Rechtsanwalt ist nicht in „kritischer Infrastruktur“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 10 der SARS-CoV-2-BekämpfVO Schleswig-Holstein tätig, weshalb ein Betretungsverbot in Kindertagesstätten nicht zu beanstanden ist.
1. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2020 „Allgemeinverfügung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde“ ist durch die nachfolgend erlassene Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2020 ersetzt worden (vgl. dortige Ziffer XIV.), so dass für das Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorliegt. Da die jetzt erlassene Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2020 hinsichtlich des Betretungsverbotes für Kindertagesstätten im Wesentlichen regelungsidentisch mit Ziffer 3. der aufgehobenen Allgemeinverfügung ist, ist davon auszugehen, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache - das Betretungsverbot dauert noch fort - nicht erledigt hat. Da auch eine nochmalige Erhebung von Widerspruch und vorläufigem Rechtsschutzantrag für die Antragsteller voraussichtlich kein günstigeres Ergebnis herbeiführen würde, werden (hilfsweise) nachfolgende Erwägungen angestellt.
2. Die Beschwerde wäre voraussichtlich unbegründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wären nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2020 ist bereits unzulässig und zu verwerfen.1. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2020 „Allgemeinverfügung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde“ ist durch die nachfolgend erlassene Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2020 ersetzt worden (vgl. dortige Ziffer XIV.), so dass für das Beschwerdeverfahren kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorliegt. Da die jetzt erlassene Allgemeinverfügung vom 2. Mai 2020 hinsichtlich des Betretungsverbotes für Kindertagesstätten im Wesentlichen regelungsidentisch mit Ziffer 3. der aufgehobenen Allgemeinverfügung ist, ist davon auszugehen, dass sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers jedenfalls in der Sache - das Betretungsverbot dauert noch fort - nicht erledigt hat. Da auch eine nochmalige Erhebung von Widerspruch und vorläufigem Rechtsschutzantrag für die Antragsteller voraussichtlich kein günstigeres Ergebnis herbeiführen würde, werden (hilfsweise) nachfolgende Erwägungen angestellt.
2. Die Beschwerde wäre voraussichtlich unbegründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wären nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
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