Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer -
vom 29. Januar 2021 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den dort sinngemäß gestellten und ausweislich der Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 30. Januar 2021 und vom 31. Januar 2021 im Beschwerdeverfahren unverändert weiter verfolgten Antrag,
die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller gemäß § 1 Abs. 9 der Niedersächsischen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) vom 22. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 16) von den Absonderungspflichten nach § 1 Abs. 1 der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung zu befreien,
zutreffend abgelehnt, ohne dass die mit der Beschwerde geltend gemachten und vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung gebieten würden.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (1.) noch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.
1. Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen.
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