1. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG oder aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
2. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Priorisierung bei der Vergabe der aktuell zur Verfügung stehenden Impfdosen, die an der Empfehlung der Ständigen Impfkommission ausgerichtet ist, begegnet - jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - keinen grundsätzlichen Bedenken.
3. Es stellt gegenüber dem Antragsteller als einem Angehörigen der Gruppe der Personen über 80 Jahre, die in häuslicher Umgebung wohnen, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die mobilen Impfteams in Alten- und Pflegeheimen eingesetzt wird.
4. Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass ein Abweichen von der vorskizzierten Priorisierung ausnahmsweise im Einzelfall - auch und gerade mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich in Betracht kommen kann, dass hier allerdings kein Anlass für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gegeben ist (hier: 85-jähriger Dialysepatient). Auch nach Auffassung der Kammer kann in einem solchen Sinne ein Anspruch auf eine bevorzugte Schutzimpfung bei Vorliegen eines atypischen (Härte-) Falles nur dann gerechtfertigt sein, wenn die grundsätzliche Priorisierung unter Zugrundelegung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission diesem nicht gerecht würde. Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission berücksichtigt sowohl das Alter als auch die Vorerkrankung einer chronischen Nierenerkrankung als risikoerhöhende Faktoren.
2. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Priorisierung bei der Vergabe der aktuell zur Verfügung stehenden Impfdosen, die an der Empfehlung der Ständigen Impfkommission ausgerichtet ist, begegnet - jedenfalls nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - keinen grundsätzlichen Bedenken.
3. Es stellt gegenüber dem Antragsteller als einem Angehörigen der Gruppe der Personen über 80 Jahre, die in häuslicher Umgebung wohnen, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die mobilen Impfteams in Alten- und Pflegeheimen eingesetzt wird.
4. Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass ein Abweichen von der vorskizzierten Priorisierung ausnahmsweise im Einzelfall - auch und gerade mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich in Betracht kommen kann, dass hier allerdings kein Anlass für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gegeben ist (hier: 85-jähriger Dialysepatient). Auch nach Auffassung der Kammer kann in einem solchen Sinne ein Anspruch auf eine bevorzugte Schutzimpfung bei Vorliegen eines atypischen (Härte-) Falles nur dann gerechtfertigt sein, wenn die grundsätzliche Priorisierung unter Zugrundelegung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission diesem nicht gerecht würde. Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission berücksichtigt sowohl das Alter als auch die Vorerkrankung einer chronischen Nierenerkrankung als risikoerhöhende Faktoren.
VG Gelsenkirchen, 25.01.2021 - Az: 20 L 79/21
ECLI:DE:VGGE:2021:0125.20L79.21.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


