Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügten
§ 28 a IfSG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es erscheint möglich, dass die Antragstellerin zu 1), welche selbst den Friseurberuf im Friseursalon der Antragstellerin zu 2) ausübt, durch das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021, zu denen auch Friseurleistungen zählen (so explizit auch die Begründung der Landesregierung zu § 9 Abs. 1 Corona-BekämpfVO vom 8. Januar 2021), in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt wird.
Nicht geltend machen kann die Antragstellerin zu 1) demgegenüber eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der das bürgerlich-rechtliche Eigentum samt Nutzung schützt. Der Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ geht nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt „des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ nicht von der Eigentumsgarantie erfasst. Den Friseursalon - mit den konkreten Rechten und Gütern - unter der Anschrift „…“, der aufgrund der angegriffenen Regelung derzeit nicht genutzt werden kann, betreibt nicht die Antragstellerin zu 1), sondern die Antragstellerin zu 2). Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erscheint auch nicht deshalb möglich, weil die Antragstellerin zu 1) vorbringt, Alleingesellschafterin der Antragstellerin zu 2) zu sein; denn die damit einhergehenden Gewinnerwartungen werden von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1) den Antrag ohne ein begleitendes Hauptsacheverfahren gestellt hat; denn der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist schon vor Erhebung des Normenkontrollantrages zulässig.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.
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