Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht hat die Anträge eines Friseursalons gegen das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt und einer Golfplatzbetreiberin gegen das Verbot zum Betrieb von Sportanlagen als unbegründet abgelehnt.
Es spreche vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Januar 2021 einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würden, so das Gericht.
In Fortführung seiner Rechtsprechung aus November 2020 sieht der Senat die verfahrensmäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und das Infektionsschutzgesetz selbst - auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung - als verfassungskonform an.
Der Senat kam - nach ausführlicher Abwägung - zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte er die aktuellen landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Es spreche vieles dafür, dass die angegriffenen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8. Januar 2021 einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten würden, so das Gericht.
In Fortführung seiner Rechtsprechung aus November 2020 sieht der Senat die verfahrensmäßigen Anforderungen an den Erlass einer Verordnung gewahrt, die Verordnung vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und das Infektionsschutzgesetz selbst - auch in der vom Gesetzgeber Ende November 2020 geänderten Fassung - als verfassungskonform an.
Der Senat kam - nach ausführlicher Abwägung - zu dem Ergebnis, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Antragsteller verhältnismäßig sind. Hierbei berücksichtigte er die aktuellen landesweiten Inzidenzwerte für Neuinfektionen und die vom Robert-Koch-Institut als sehr hoch eingeschätzte Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - Az: 3 MR 1/21 und 3 MR 2/21
Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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