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Betriebsverbot für Gastronomiebetriebe gilt auch für private Familienfeier

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Aus dem Betriebsverbot für Gastronomiebetriebe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 CoronaSchVO NRW folgt ein Verbot, die Räume einer Gaststätte zur exklusiven privaten Nutzung für eine Familienfeier zu vermieten.

Hierzu führte das Gericht aus:

I. Der Antrag,

festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, in einem Gastronomiebetrieb geschlossene und Dritten nicht zugängliche Räume zur exklusiven privaten Nutzung anzumieten, solange der Zutritt der Öffentlichkeit zu diesen Räumen ausgeschlossen wird, und in diesen Räumen ein Treffen mit bis zu 12 Personen aus dem näheren Verwandten- und Freundeskreis, auch verbunden mit dem Verzehr selbstzubereiteter Speisen und selbstgebrachter - auch alkoholischer - Getränke, durchzuführen,

hat keinen Erfolg.

Er ist bereits unzulässig (hierzu unter 1.) und überdies auch unbegründet (hierzu unter 2.).

1. a) Das Gericht ist für die Entscheidung über den gestellten Antrag zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren. Wenngleich der Antragsteller u. a. der Auffassung ist, dass die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. November 2020 unverhältnismäßig und daher unwirksam sei, so ist Gegenstand eines - hier gedachten - Hauptsacheverfahrens gleichwohl nicht allein die abstrakte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der hier vor allem einschlägigen §§ 2 und 14 CoronaSchVO. Das Verfahren ist daher nicht an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen, welches nach § 47 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW als erste Instanz auf Antrag über die Gültigkeit u. a. von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften entscheidet. Der Antragsteller ist ausweislich seiner Antragsschrift der Auffassung, dass sein - im Antrag bezeichnetes - Vorhaben nicht von der Coronaschutzverordnung verboten sei; er wolle im Übrigen auch nicht gegen die Wirksamkeit der Verordnung im Allgemeinen vorgehen. In einem gedachten Hauptsacheverfahren wäre daher die Feststellungsklage statthaft. Die Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit insbesondere der §§ 2 und 14 CoronaSchVO ist dabei durch das Gericht im Rahmen einer Inzidentkontrolle zu berücksichtigen. Hierzu sind die Verwaltungsgerichte erstinstanzlich befugt, wenn - wie hier - ein konkretes Rechtsverhältnis, mithin die konkrete Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt streitig ist, und eben hierbei eine Inzidentkontrolle des Rechtssatzes erfolgt.

b) Dem Antragsteller fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zwar auch schon vor einer etwaigen Klageerhebung zulässig. Der Antragsteller hat sich aber - soweit ersichtlich - bisher mit seinem Anliegen noch nicht vorprozessual an die Antragsgegnerin gewandt.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der Antragsteller sich zunächst außergerichtlich mit seinem Anliegen an den Antragsgegner wendet. In der Regel ist die Anrufung des Gerichts daher erst dann zulässig, wenn die Behörde klar zu erkennen gegeben hat, dass sie eine andere Rechtsauffassung vertritt und einen etwaigen Antrag ablehnen wird. Nur dann, wenn zu befürchten ist, dass durch Zeitablauf dem Antragsteller schwere, nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Nachteile entstehen, kann für einen Antrag nach § 123 VwGO ein Rechtsschutzinteresse bestehen, obgleich die Behörde nicht zuvor mit der Angelegenheit befasst worden war.

Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre es dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen, sich mit seinem Anliegen zunächst außergerichtlich an die Antragsgegnerin zu wenden. Derartiges kann von ihm auch jetzt - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - noch immer verlangt werden. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsteller hiervon offensichtlich bisher nur deshalb abgesehen, weil Polizei und Ordnungsbehörden die Coronaschutzverordnung unterschiedlich handhaben würden und weil er ohnehin nicht erwarte, dass die Gesundheitsbehörde zeitnah seiner Rechtsauffassung zustimmen werde. Er gehe angesichts der aktuellen Vorgehensweise der Polizei und der Ordnungsbehörden vielmehr davon aus, dass sein Vorhaben ohne eine gerichtliche Verfügung aufgelöst werde.

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