Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dient als Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtsschutz dazu, in begründeten Fällen den Adressaten belastender Verwaltungsakte für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von einer Durchsetzung ansonsten, hier einer nach den §§ 28 Abs. 2, 16 Abs. 8 IfSG, sofort vollziehbaren Anordnungen freizustellen. Dafür ist kein Raum mehr, wenn sich der Verwaltungsakt - wie hier eine ausdrücklich bis zum 3.12.2020 befristete Quarantäne- und Überwachungsanordnung - durch Zeitablauf erledigt hat (§ 43 Abs. 2 SVwVfG).
Streitgegenstand verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutzverfahren nach dem § 80 Abs. 5 VwGO ist allgemein nicht der materielle Anspruch. Daher wird in diesen Verfahren auch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zur Rede stehenden Verwaltungsakts entschieden, sondern lediglich über das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers/der Antragstellerin gegenüber einem sofortigen Vollzug vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache. Deswegen ist in diesen Fällen auch kein Raum für eine „nachträgliche“ feststellende Entscheidung zur materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines (ursprünglich) belastenden Verwaltungsakts.
Da die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich eine (eigene) Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit belastender Verwaltungsakte auf der Grundlage einer Abwägung der beteiligten Interessen zu treffen haben, ist auch für eine analoge Anwendung des im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum.
Streitgegenstand verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutzverfahren nach dem § 80 Abs. 5 VwGO ist allgemein nicht der materielle Anspruch. Daher wird in diesen Verfahren auch nicht rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zur Rede stehenden Verwaltungsakts entschieden, sondern lediglich über das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers/der Antragstellerin gegenüber einem sofortigen Vollzug vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache. Deswegen ist in diesen Fällen auch kein Raum für eine „nachträgliche“ feststellende Entscheidung zur materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines (ursprünglich) belastenden Verwaltungsakts.
Da die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lediglich eine (eigene) Ermessensentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit belastender Verwaltungsakte auf der Grundlage einer Abwägung der beteiligten Interessen zu treffen haben, ist auch für eine analoge Anwendung des im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum.
OVG Saarland, 04.01.2021 - Az: 2 B 366/20
ECLI:DE:OVGSL:2021:0104.2B366.20.00
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Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
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