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Coronabedingtes Feuerwerksverbot in zweiter Instanz bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Beschwerden zweier Bürger zurückgewiesen, die sich gegen das coronabedingte Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen gewandt hatten.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Eilanträge der Antragsteller, die sich gegen das in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der seit dem 23. Dezember 2020 gültigen Fassung geregelte Feuerwerksverbot richteten, erstinstanzlich abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat nunmehr die hiergegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.

Auch nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ist das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen geeignet, um das legitime Ziel der Verringerung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Es reiche aus, dass das Feuerwerksverbot den mit dieser Regelung verfolgten Zweck der Reduzierung menschlicher Kontakte und damit der Verminderung von Infektionen fördere. Dabei stehe dem Verordnungsgeber im Hinblick auf die komplexe Gefahrenlage ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Oberverwaltungsgericht hält es zudem für nachvollziehbar und angemessen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg das Abbrennen von Feuerwerk (außer der Kategorie F1) an Silvester umfassend - und damit auch auf privatem Grund und Boden - verbietet, zumal auch für andere grundrechtlich geschützte Bereiche insbesondere aus dem Bereich der Freizeitgestaltung erhebliche Beschränkungen bestehen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


OVG Hamburg, 30.12.2020 - Az: 5 Bs 246/20, 5 Bs 248/20

Quelle: PM des OVG Hamburg

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