Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 11. November 2020 per einfacher E-Mail beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Eilantrag gegen die mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 getroffenen Einschränkungen.
Er hält insbesondere die Schließung von Gaststätten, Tattoo-Studios und ähnlichen Einrichtungen für rechtswidrig. Außerdem beantragt er die Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung „in allen Bereichen, Öffentlich, sowie Geschlossenen Räumen, sowie im ÖPNV und allen Institutionen“.
Der Antrag ist nicht in zulässiger Weise gestellt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, vielmehr hat er den Eilrechtsschutzantrag lediglich mit einfacher E-Mail gestellt. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung. Hierauf wird auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).
Er hält insbesondere die Schließung von Gaststätten, Tattoo-Studios und ähnlichen Einrichtungen für rechtswidrig. Außerdem beantragt er die Aufhebung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung „in allen Bereichen, Öffentlich, sowie Geschlossenen Räumen, sowie im ÖPNV und allen Institutionen“.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.Der Antrag ist nicht in zulässiger Weise gestellt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a Abs. 1 VerfGHG i. V. m. § 55a Abs. 1 und 3 VwGO sind Anträge an den Verfassungsgerichtshof, die auf elektronischem Wege übersandt werden, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO einzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, vielmehr hat er den Eilrechtsschutzantrag lediglich mit einfacher E-Mail gestellt. Dies ist keine zulässige Form der Antragstellung. Hierauf wird auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich hingewiesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - Az: VerfGH 178/20
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