Das Verwaltungsgericht Aachen hatte sich mit Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus auf dem Gebiet des Kreises Euskirchen dienen, zu beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es für die Regelungen der Allgemeinverfügung schon deswegen an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehle, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses der sog. 7-Tages-Inzidenzwert im Kreis Euskirchen den maßgeblichen Schwellenwert von 200 noch nicht überschritten habe.
Dies sei nach der Corona-Schutzverordnung aber Voraussetzung für den Erlass zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Wege einer Allgemeinverfügung.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es für die Regelungen der Allgemeinverfügung schon deswegen an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehle, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses der sog. 7-Tages-Inzidenzwert im Kreis Euskirchen den maßgeblichen Schwellenwert von 200 noch nicht überschritten habe.
Dies sei nach der Corona-Schutzverordnung aber Voraussetzung für den Erlass zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Wege einer Allgemeinverfügung.
VG Aachen, 22.12.2020 - Az: 7 L 948/20
Quelle: PM des VG Aachen
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