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Schutzvorkehrungen an Schulen: Verfassungsbeschwerde gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Mit seiner am 15. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020, soweit sich dieser auf Schulen bezieht.

Der Beschwerdeführer, der Schüler eines beruflichen Gymnasiums ist, rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 16 SächsVerf. Diese resultiere daraus, dass der Mindestabstand im Unterricht weder eingehalten werden müsse noch könne und dass weder geeignete Maßnahmen zum Gesundheitsschutz getroffen worden seien noch die Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt hinreichend erfolge. Die beschlossenen Maßnahmen beliefen sich lediglich auf eine Lüftungsempfehlung und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. Diese seien nicht geeignet und würden auch nicht konsequent umgesetzt. Eine Rechtfertigung für die Ausnahme von der Abstandsregel in Schulen bestünde nicht, weil Studien teilweise nahelegten, dass deutlich mehr Schüler infiziert gewesen seien als offiziell bekannt; die gegenläufige Studie des Leipziger Universitätsklinikums sei zweifelhaft. Quarantäneanordnungen der Gesundheitsämter dauerten oftmals eine Woche und kämen daher zu spät, weil bereits vorher weitere Mitschüler erkranken könnten. Die Kontaktnachver-folgung reiche zeitlich nicht weit genug zurück. Das Zulassen des Schulbesuchs bei leichten Krankheitssymptomen sei kontraproduktiv und begünstige mit den langen Bearbeitungszeiten beim Gesundheitsamt Masseninfektionsereignisse.

Eine Beschwerde sei direkt zum Verfassungsgerichtshof zulässig, weil er als Schüler eines Gymnasiums durch das Fehlen wirkungsvoller Schutzvorkehrungen unmittelbar gesundheitlich gefährdet werde. Zudem sei die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung für die gesamte Gesellschaft.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer hat den eröffneten Rechtsweg nicht erschöpft.

a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden.

b) Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es – bewusst – unterlassen hat, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der Regelung des § 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen.

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