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Fitnessstudios bleiben geschlossen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) in der zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 27. November 2020 (Nds. GVBl. S. 408) geänderten Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit deren § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Fitnessstudios für den Publikumsverkehr und Besuche schließt, bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Verordnungsregelung sind nicht erfüllt.

Der Senat vermag den Erfolg des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags derzeit nicht verlässlich abzuschätzen (1.). Die danach gebotene Folgenabwägung führt nicht dazu, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen (2.).

1. Derzeit ist offen, ob die streitgegenständliche Verordnungsregelung in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären ist.

a. Der Senat hat bereits in zahlreichen Verfahren entschieden, dass die Betriebsverbote und - beschränkungen in § 10 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen, formell rechtmäßig sind und hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns und die Notwendigkeit der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme als solcher keine durchgreifenden Zweifel bestehen.

An dieser Bewertung hält der Senat auch für die mit Art. 1 Nr. 13 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 27. November 2020 (Nds. GVBl. S. 408) vorgenommene Verlängerung der in § 10 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Betriebsverbote und - beschränkungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 20. Dezember 2020 fest. Gegen die vom Antragsgegner als Verordnungsgeber schon bisher herangezogenen Rechtsgrundlagen aus §§ 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 29, 30 Abs. 1 Satz 2, 32 Satz 1 IfSG hat der Senat - insbesondere unter dem Aspekt des Parlamentsvorbehalts - keine Bedenken gehegt. Dass der Bundesgesetzgeber diese Normen mit Schaffung des § 28a IfSG („Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“) durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19. November 2020 lediglich ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normenkontrolleilverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts.

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