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Betriebsuntersagung einer Prostitutionsstätte durch Corona-Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs ihrer Prostitutionsstätte. Die Antragstellerin betreibt in Hamburg eine Prostitutionsstätte. Diese ist angemeldet als Bordell, Erotikmassage und nicht-medizinische Massage.

Mit Eilantrag vom 13. November 2020 wendet sich die Antragstellerin gegen dieses Verbot. Zur Begründung führt sie an: Es bestünden begründete Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung bezüglich der angegriffenen Regelungen in der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Mehr als ein halbes Jahr nachdem der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt habe, genüge die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere nicht dem Bestimmtheits- und Wesentlichkeitserfordernis.

Die Verordnung sei zudem unverhältnismäßig und verletzte die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG.

Es sei nicht ersichtlich, dass Prostitutionsstätten unter den bisherigen Bedingungen einen wesentlichen oder überhaupt einen Anteil am fortschreitenden Infektionsgeschehen hätten und ihre Schließung für eine nennenswerte Bekämpfung des Infektionsgeschehens erforderlich sei. Nach aktuellen Informationen gebe es in ganz Deutschland keine nachgewiesenen Infektionsfälle in Bordellen. Hauptsächliche Infektionsquellen seien vielmehr Familienfeiern und andere Menschenansammlungen, wie sie in Bordellen gerade nicht stattfänden.

Zudem achte die Antragstellerin strikt auf die Einhaltung sämtlicher Hygienevorschriften und -standards. Sie habe diese nochmals verschärft und z.B. bestimmte sexuelle Dienstleistungen aus dem Programm entfernt. Auch sonstige Vorgaben, insbesondere zur Kontaktverfolgung, würden eingehalten und von den Kunden auch akzeptiert. Nach der schrittweisen Wiedereröffnung von Bordellen sei es nach den Zahlen des Robert-Koch-Instituts zu keinem Anstieg der Infektionszahlen gekommen, der auf die Besucher zurückzuführen sei, da es keine nachweisbaren Fälle einer Infektion in einem Bordell gebe. Durch das Verbot der legalen Prostitution werde die Prostitution lediglich in den illegalen und nicht kontrollierbaren Bereich verlagert, welcher ein wesentlich höheres Infektionsrisiko berge.

Deshalb widerspreche ein vollständiges Verbot dem Sinn und Zweck der Maßnahme und eine geregelte Prostitution unter strengen Hygienestandards sei sinnvoller. Ferner sei auch anderen Berufsgruppen, wie etwa Friseuren oder Fußpflegern, unter Einhaltung von Hygienevorgaben der Betrieb und direkte Kundenkontakt erlaubt, was einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Auch seien in anderen Bundesländern, etwa im Saarland, körpernahe Dienstleistungen wie der Betrieb von Tattoo-, Piercing und Massagestudios erlaubt. Die Maßnahme komme einem Berufsverbot gleich und begründe die Gefahr einer Existenzvernichtung der Antragstellerin, die voraussichtlich auch nicht in den Genuss der angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes kommen werde, da sie die Prostituierten nicht als Angestellte beschäftige, sondern diese selbstständig tätig seien.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Dabei kann hier offenbleiben, ob der auf vorläufige negative Feststellung gerichtete Antrag hier zulässig ist, oder ob er nicht im Wege der Auslegung (oder ggf. nach Korrektur durch die Antragstellerin) so verstanden werden muss, dass die Antragstellerin begehrt, den Betrieb ihres Prostitutionsbetriebs einstweilen sanktionsfrei zu dulden unter der Maßgabe, dass sie das von ihr erstellte Sicherheit- und Hygienekonzept einhält. Denn es fehlt hier jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, der im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.

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