Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Passau vom 27.11.2020.
Die Antragsgegnerin erließ am 27.11.2020 die Allgemeinverfügung der Stadt Passau zur Bewältigung des sprunghaften Anstiegs der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Hotspot-Maßnahmen-AV).
Anlass für den Erlass der Hotspot-Maßnahmen-AV (im Folgenden: Allgemeinverfügung) war der rapide Anstieg der Infektionszahlen im Gebiet der Stadt Passau. Am 17.10.2020 lag die 7-Tages-Inzidenz bei 35,98. Seit 19.11.2020 liegt die 7-Tages-Inzidenz bei über 300. Am 27.11.2020 betrug die 7-Tages-Inzidenz 439,40. Außerdem wurden an diesem Tag 57 COVID-19-Erkrankte im Klinikum Passau behandelt, davon 7 auf der Intensivstation.
Die Allgemeinverfügung trat am 28.11.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 4.12.2020 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung enthält unter anderem folgende Regelungen:
- Allgemeine Ausgangsbeschränkungen, nach denen das Verlassen der im Stadtgebiet Passau gelegenen eigenen Wohnung und der Aufenthalt im Stadtgebiet Passau von Personen außerhalb des Stadtgebiets nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist,
- Einschränkungen von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes,
- Maskenpflicht bei Besuchen von Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften,
- Weitere Besuchsbeschränkung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, IntensivpflegeWGs, Altenheime und Seniorenresidenzen,
- Wöchentliche Testpflicht für Mitarbeiter in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, IntensivpflegeWGs, Altenheime und Seniorenresidenzen,
- Fortgeltung der bereits bestehenden Maskenpflicht im gesamten Innenstadtbereich sowie
- ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot.
Zur Begründung der Allgemeinverfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Infektionszahlen im Gebiet der Stadt Passau rapide angestiegen seien und ein diffuses Infektionsgeschehen vorliege. Es gebe keine einzelnen Hotspots, sondern das Infektionsgeschehen sei derart diffus, dass es einem bestimmten Ausbruchsgeschehen nicht zugeordnet werden könne. Die Anordnungen der Hotspot-Maßnahmen-AV würden insbesondere dem Zweck dienen, eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zeitlich und räumlich zu verlangsamen. Oberstes Ziel sei dabei die Verhinderung einer Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Kliniken und das damit verbundene Risiko einer erhöhten Sterblichkeit Betroffener an einer Infektion mit SARS-CoV-2. Die Allgemeinverfügung bezwecke, einem unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen wirksam entgegenzuwirken und die Bildung neuer Infektionsketten vorzubeugen.
Am 2.11.2020 trat die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 (BayMBl. 2020, Nr. 616 vom 30.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12.11.2020, BayMBl. 2020, Nr. 639 vom 12.12.2020) in Kraft.
Der mit Inkrafttreten der 8. BayIfSMV einhergehende sog. „Lockdown Light“ hat keine hinreichende Abnahme der Zahl der Neuinfektionen bewirkt. Ein Rückgang der Fallzahlen in Bayern war nicht zu verzeichnen. Dies veranlasste den Verordnungsgeber weitere Verschärfungen vorzunehmen.
Am 1.12.2020 trat die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) vom 30. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 683 vom 30.11.2020) in Kraft. Die 9. BayIfSMV ordnet unter anderem verschärfte Kontaktbeschränkungen sowie eine zusätzliche Maskenpflicht an und regelt darüber hinaus im Rahmen der sog. „Hotspot-Strategie“ erweiterte Maßnahmen bei einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 und größer 300.
Die Antragstellerin ließ am 30.11.2020 einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Regensburg stellen. Am selben Tag wurde für die Antragstellerin Klage gegen die Allgemeinverfügung vom 27.11.2020 der Stadt Passau erhoben (Az: RN 14 K 20.2949).
Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, es komme keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Allgemeinverfügung in Betracht. Die Antragsgegnerin stütze die Allgemeinverfügung unter anderem auf §§ 25, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG. Die Normen §§ 28, 28a IfSG würden nachgewiesene Infektionen oder ein vermehrungsfähiges Agens voraussetzen. Die Antragsgegnerin habe das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit einem bloßen Verweis auf die Studien des Robert Koch-Instituts nicht belegen können. Die Antragsgegnerin stütze den Nachweis der Infektionen auf positive PCR-Testergebnisse. Ein PCR-Test diene jedoch nicht dazu, Infektionen nachzuweisen. Nach § 2 Nr. 2 IfSG sei eine Infektion die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Organismus, was durch einen PCR-Test nicht belegt werden könne.
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