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Betriebsuntersagung von Spielhallen wegen Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Mit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO begehrt die Antragstellerin sinngemäß, den Vollzug von § 11 Abs. 6 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (2126-1-12-G, BayMBl. Nr. 616, im Folgenden: 8. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit dieser die Schließung von Spielhallen anordnet.

Die Antragstellerin, die in Bayern mehrere Spielhallen betreibt, trägt zur Begründung ihres mit Schriftsatz vom 2. November 2020 gestellten Eilantrags vor, die angegriffene Vorschrift sei ein nicht von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage gedeckter und nicht hinreichend gerechtfertigter Eingriff in ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Insbesondere sei die Betriebsuntersagung nicht erforderlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, da dem Verordnungsgeber mildere und gleich effektive Mittel zur Verfügung ständen. Dem Spielhallenbetrieb sei kein nennenswerter Anteil am Infektionsgeschehen nachgewiesen worden, auch weil in den Spielhallen keine infektiologisch kritischen Situationen entstünden. Insofern seien die bereits getroffenen Hygiene- und Schutzmaßnahmen ausreichend. Schließlich sei auch die Gefahr zu berücksichtigen, dass sich die Kunden illegalen und damit nicht regulierten Glücksspielangeboten im Internet zuwendeten. Weiter handele es sich um eine nicht sachlich gerechtfertigte Gleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG, weil insbesondere die Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Friseurbetriebe weiterhin geöffnet bleiben dürften. Auch die angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfen führten nicht zur Zumutbarkeit der Grundrechtseingriffe. Selbst wenn ein finanzieller Ausgleich überhaupt geeignet wäre, die Verhältnismäßigkeit ansonsten unzumutbarer Grundrechtseingriffe herzustellen, sei derzeit noch überhaupt nicht absehbar, wann die angekündigten Hilfen gewährt werden könnten und ob die Antragstellerin hiervon profitieren werde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache gegen § 3 Abs. 1, § 4, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 1 8. BayIfSMV sind unter Anwendung des Prüfungsmaßstabs im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (1.) bei der nur möglichen summarischen Prüfung als offen anzusehen (2.). Eine Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (3.).

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