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Befreiung vom Präsenzunterricht wegen Covid-19 und die Anforderungen an ein Attest

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 31 Minuten

Eine Ermessensreduzierung auf Null und ein daraus resultierender Rechtsanspruch auf die Befreiung von der Anwesenheitspflicht im Schulunterricht kann nur dann in Betracht kommen, wenn durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht ist, dass der mit dem schulpflichtigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebende Angehörige durch eine Infektion mit dem Coronavirus einem besonders hohen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre und der Infektionsschutz durch vorrangig zu ergreifende zumutbare Präventionsmaßnahmen im häuslichen Bereich nicht ausreicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die 17-jährige Antragstellerin ist Schülerin des N. und befindet sich derzeit im zweiten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

Zu Beginn des Schuljahres 2020/21 stellten die Eltern der Antragstellerin bei der Schulleiterin des N. einen Antrag auf Beurlaubung der Antragstellerin bis zum 23. September 2020. Sie legten ein Attest des Hausarztes E. vor, das folgenden Inhalt hat:

„Mein o.g. Patient befindet sich seit vielen Jahren in meiner regelmäßigen fachärztlichen Behandlung.
a. Es besteht bei I. eine relevante Erkrankung, bei der eine lnfektion mit SARS-CoV-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt.
b. I. befindet sich aufgrund des individuellen Verlaufs seiner Vorerkrankung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität. Somit erfüllt I. die Voraussetzungen nach der Anweisung des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2020 „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zelten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ zur Entbindung von der Teilnahme seiner in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Tochter T. am Präsenzunterricht zum Schutz ihres Vaters.“

Die Schulleiterin entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 20. August 2020.

Am 9. September 2020 stellten die Eltern der Antragstellerin unter Verweis auf das Attest vom 00.00.0000 einen weiteren Antrag auf Beurlaubung ihrer Tochter für den Zeitraum vom 24. September 2020 bis zum 26. November 2020, zu deren Begründung sie anführten, die Covid-19-Infektionszahlen seien zwischenzeitlich weiter angestiegen.

Am 18. September 2020 wies die Schulleiterin unter Bezugnahme auf die vom Ministerium für Schule und Bildung herausgegebene Mitteilung „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ darauf hin, dass bei dauerhafter Vulnerabilität eines Angehörigen eine Befreiung vom Präsenzunterricht nur dann infrage komme, wenn die an sich vorrangige Infektionsprävention in der häuslichen Gemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Hierzu müsse glaubhaft dargelegt werden, welche Maßnahmen der Infektionsprävention im Einzelfall erforderlich sind und aus welchen Gründen die Ergreifung dieser Maßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darauf teilte die Mutter der Antragstellerin dem Antragsgegner per Email am 22. September 2020 mit, dass in ihrem Haushalt mit Blick auf die besondere Vulnerabilität des Vaters der Antragstellerin bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie sämtliche erforderlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes ergriffen worden seien und diese Maßnahmen weiterhin beachtet würden.


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Theresia DonathMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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