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Antrag eines Wettlokals auf einstweilige sanktionsfreie Duldung trotz Corona-Eindämmungsverordnung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 43 Minuten

Der im zulässige Hauptantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin in der Betriebsstätte A-Straße Nr. X unter Beachtung des im Schriftsatz vom 17.11.2020 wiedergegebenen „Hygienekonzepts A“ sanktionsfrei zu dulden, ist unbegründet.

Auch der Umstand, dass in Eilverfahren, die auf eine Freistellung von Ge- oder Verboten der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gerichtet sind, zur Begründung des Rechtschutzbegehrs vielfach - und so auch hier - auf eine Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung abgestellt wird, führt als solcher nicht zu einem insgesamt besonders strengen Prüfungsmaßstab, auch nicht im Hinblick darauf, dass eine spezifisch diese Rechtsansicht, d.h. die Unwirksamkeit der Verordnung bestätigende Gerichtsentscheidung, obwohl unmittelbar nur inter partes wirksam, die Antragsgegnerin vor die Frage stellen würde, ob sie die übrigen Rechtsunterworfenen von sich aus gleich stellt oder aber, wie es u.a. bekannter Praxis der Finanzverwaltung entspricht, weitere Gerichtsverfahren riskiert.

Ausgehend von diesen Maßgaben vermag die Kammer einen Anordnungsanspruch bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder auszuschließen noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen (hierzu unter 1.), kann dies im Ergebnis aber offen lassen, da eine Folgenabwägung ergibt, dass dem Antrag in der Sache nicht zu entsprechen ist (hierzu unter 2.).

1. Die Kammer vermag bei der nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren eine Verletzung der Antragstellerin in ihren - nach verständiger Würdigung ihres Vortrags geltend gemachten - Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) (hierzu unter a)), eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu unter b)) oder auch eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (hierzu unter c)) weder festzustellen noch auszuschließen.

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VG Hamburg, 30.11.2020 - Az: 7 E 4633/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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