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Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht (Oberstufe Gymnasium) zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Antragsteller begehrt seine Beschulung in Form des Präsenzunterrichts.

Der Antragsteller besucht die Jahrgangsstufe Q12 des Gymnasiums Bad Aibling.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 ordnete das Staatliche Gesundheitsamt beim Landratsamt Rosenheim an, dass in den Schulen im Landkreis ab der Jahrgangsstufe 11 in den Unterrichtsräumen ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Schülerinnen und Schülern einzuhalten ist. Sei dies unmöglich, sei im Regelfall eine Teilung der Gruppen und ein Wechsel zwischen Distanz- und Präsenzunterricht geboten.

Seit dem 9. November 2020 unterrichtet das Gymnasium Bad Aibling die Jahrgangsstufen Q11 und Q12 im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

Mit Allgemeinverfügung vom 19. November 2020 erneuerte das Landratsamt Rosenheim die Anordnung betreffend Mindestabstand und Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht im Regelfall bis einschließlich 29. November 2020.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 10. November 2020 den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm bis auf Weiteres den uneingeschränkten Besuch aller für ihn im Rahmen seines Schulbesuchs der Jahrgangsstufe Q12 des Gymnasiums Bad Aibling regulär vorgesehenen Lehrveranstaltungen als Präsenzveranstaltungen zu gestatten. Das Gesundheitsamt habe auf Grundlage des örtlichen Infektionsgeschehens ermessensfehlerfrei die Wiedereinführung des Mindestabstands mit zeitlich befristeter Teilung und einer damit verbundenen Unterrichtung der Gruppen im wöchentlichen oder täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht angeordnet. Soweit der Antragsteller unter einer Autismus-Spektrumsstörung leide, stelle dies eine besondere Belastung dar, der ggf. durch schulorganisatorische Maßnahmen vor Ort Rechnung zu tragen sei; für die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Wechselunterrichts sei diese aber ohne Belang.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. November 2020, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 20. November 2020, Beschwerde erhoben. Die Anordnung des Gesundheitsamts sei ermessensfehlerhaft, weil Unterricht in größeren Räumen oder unter Einsatz von Luftreinigungsgeräten als mildere Mittel zur Verfügung stünden. Die Maßnahme bewirke eine Ungleichbehandlung des Antragstellers. Bei einem Zentralabitur könne eine individuell abweichende Abiturvorbereitung nicht ausgeglichen werden. Bei der Annahme des Erstgerichts, angesichts des Infektionsgeschehens seien früher oder später alle Abschlussklassen von derartigen Maßnahmen betroffen, handle es sich um reine Spekulation, wie schon der Blick auf den Nachbarlandkreis Traunstein belege. Hinsichtlich seiner besonderen Betroffenheit durch seine Behinderung sei verkannt worden, dass auch schulorganisatorische Maßnahmen vor Ort vom Antragsgegner zu verantworten seien. Der Antragsteller habe schon im Juni 2020 erfolglos versucht, eine Ausnahmeregelung zu erreichen.


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Hont Péter HetényiDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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