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Abiturzulassung und Corona

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2019/2020 das zweite Jahr der gymnasialen Qualifikationsphase am D.-Gymnasium der Stadt F. mit den Leistungskursen Mathematik und Geschichte. Im Schuljahr 2018/2019 – dem ersten Jahr der gymnasialen Qualifikationsphase – erhielt der Antragsteller im Leistungskurs Mathematik im ersten Halbjahr die Note "mangelhaft (+)" und im zweiten Halbjahr die Note "ausreichend (-)". Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 erhielt er erneut die Note "mangelhaft (+)". Gegen diese Bewertungen hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt.

Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 wurde das D.-Gymnasium am 26. Februar 2020 aufgrund der Covid-19 Pandemie geschlossen. Im Anschluss hieran fand im Rahmen des Distanzlernens Unterricht statt. Weiterhin fand im Leistungskurs Mathematik vom 23. April 2020 bis zum 7. Mai 2020 ein freiwilliger Abiturvorbereitungskurs von täglich 90 Minuten statt.

Am 24. April 2020 fand der Nachschreibetermin für die Vorabiturklausur im Leistungskurs Mathematik statt, an welchem der Antragsteller teilnahm. Seine dort erbrachte Prüfungsleistung wurde mit der Note "mangelhaft" bewertet.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 wurde der Antragsteller nicht zur Abiturprüfung zugelassen.

Hiergegen legte der Antragsteller persönlich mit Schreiben vom 9. Mai 2020 und über seinen Prozessbevollmächtigen erneut mit Schreiben vom 11. Mai 2020 Widerspruch ein, der zunächst nicht begründet wurde.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte der Schulleiter des D.-Gymnasiums dem Antragsteller mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde.

Am 12., 14. und 22. Mai 2020 fanden die schriftlichen Abiturprüfungen in den durch den Antragsteller belegten Abiturfächern Biologie, Geschichte und Mathematik statt. Dem Antragsteller wurde aufgrund des anhängigen Widerspruches gestattet, an diesen Prüfungen unter Vorbehalt teilzunehmen. Die mündliche Abiturprüfung in dem vom Antragsteller belegten vierten Abiturfach fand am 10. Juni 2020 statt. Dem Antragsteller wurde eine Teilnahme unter Vorbehalt an dieser Prüfung trotz seines Erscheinens vor Ort nicht gestattet.

Der Antragsteller hat am 10. Juni 2020 um 16:20 Uhr einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 wegen des Coronavirus' faktisch kein Unterricht stattgefunden habe. Eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung für dieses Halbjahr sei nicht erfolgt. Vielmehr seien lediglich die Noten aus dem ersten Halbjahr übertragen worden. Die einzige schriftliche Prüfungsleistung im zweiten Halbjahr – die Vorabiturklausur – sei nicht wie erwartet Ende Februar geschrieben, sondern dreimal verschoben worden, so dass der Unterricht weit zurückgelegen habe und sich die nervliche Anspannung zusätzlich erhöht habe. Er habe im Präsenzunterricht seine Hausaufgaben stets erledigt und immer seine Arbeitsmaterialien dabei gehabt. In der Zeit des Distanzlernens habe er alle online zur Verfügung gestellten Aufgaben genutzt. Zudem habe er auch von der zusätzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Präsentation einzureichen. Diese sei bei seinem Fachlehrer allerdings nicht angekommen. An dem freiwilligen Vorbereitungskurs habe er nicht teilnehmen können, weil sein Vater, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebe, zu einer Covid-19 Risikogruppe gehöre.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2020 zur mündlichen Abiturprüfung zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Nichtzulassung zum Abitur sei rechtmäßig, da aufgrund der Bewertung eines weiteren Leistungskurses mit der Note "mangelhaft (+)", d.h. mit drei Punkten, die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt würden. Die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Leistungskurs Mathematik im zweiten Halbjahr 2019/2020 sei zutreffend erfolgt. Aus der schriftlichen Leistung "mangelhaft" (2 Punkte) und der mündlichen Leistung "mangelhaft (+)" (3 Punkte) sei zugunsten des Antragstellers die Gesamtnote "mangelhaft (+)" gebildet worden.

Mit Blick auf die einzige schriftliche Prüfungsleistung sei die dreimalige Terminverschiebung des Nachschreibetermins auf den 24. April 2020 mit der Bezirksregierung abgesprochen gewesen. Eine Vorbereitung auf diese Klausur sei dennoch ohne weiteres möglich gewesen. Zum einen seien die Themen der Klausur – Exponentialfunktionen, Stochastik und stochastische Prozesse – bereits im Präsenzunterricht ausführlich besprochen bzw. wiederholt worden. Zum anderen habe es auch danach vielfältige Vorbereitungsmöglichkeiten gegeben. So hätten sich die Schülerinnen und Schüler an hochgeladenen Abituraufgaben erproben und anhand der bereitgestellten Lösungen selbst korrigieren können. Zudem habe sich der Kurs anhand von Checklisten selbst diagnostizieren und angeleitet vertiefende Aufgaben bearbeiten können. Ergänzend seien ausführliche Präsentationen hochgeladen und durch die Lehrkraft immer wieder Kontakt zum Kurs aufgenommen worden, um eventuelle Fragen oder Unklarheiten zu klären und bearbeitete Aufgaben zu kontrollieren. Der Antragsteller habe von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Es lasse sich elektronisch nachvollziehen, dass er keine der acht zur Vorbereitung hochgeladenen Abiturklausuren geöffnet habe. Die Checkliste zur Vorbereitung der Klausur, die erläuternden Präsentationen zu den Themen der Klausur sowie eine Sammlung mit Wiederholungsaufgaben seien von ihm erst einen Tag vor bzw. sogar erst am Tag der Klausur selbst geöffnet worden. Zuletzt sei die Nachschreibeklausur bis auf Variationen bei Aufgabenstellung, Zahlen und Sachzusammenhängen gleich konzipiert gewesen wie die Klausur des Haupttermins; zu letzterer sei dem Kurs neben der Aufgabenstellung auch eine ausführliche Musterlösung ausgeteilt worden. Dennoch habe der Antragsteller in der Nachschreibeklausur nur vereinzelt Aufgaben lösen können. Selbst Standardverfahren wie das Berechnen von Wendepunkten seien nicht angemessen angewendet worden. Ferner habe die Fachsprache in großen Teilen der Klausurlösung nicht den Anforderungen entsprochen.

Mit Blick auf die Benotung der sonstigen Mitarbeit des Antragstellers im zweiten Halbjahr 2019/2020 habe keine bloße Übertragung der Note aus dem ersten Halbjahr stattgefunden. Vielmehr habe schon die Zeit des Präsenzunterrichts eine ausreichende Bewertungsgrundlage geboten. Es hätten 25 Unterrichtsstunden stattgefunden, von denen der Antragsteller 16 Stunden anwesend gewesen sei. In diesen habe er so gut wie keine aktive Teilnahme gezeigt. Das Material, wie beispielsweise seinen grafischen Taschenrechner, habe er häufig nicht oder nicht aufgeladen dabei gehabt. In den Phasen der Hausaufgabenbesprechung sei keinerlei Unterrichtsbeteiligung erkennbar gewesen. In Arbeitsphasen sei der Antragsteller – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht ansatzweise in der Lage gewesen, eigenständig zu arbeiten. Während des Distanzlernens habe der Antragsteller von der Möglichkeit, bearbeitete Aufgaben zur Kontrolle abzugeben oder eine Präsentation einzureichen, als einziger Schüler des Kurses entgegen seinen Angaben keinen Gebrauch gemacht. Auch dies ließe sich elektronisch nachvollziehen. Insofern sei indes zu beachten, dass alle Beiträge in Zeiten des Distanzlernens sich für die Schülerinnen und Schüler nur positiv hätten auswirken können, deren Fehlen aber nicht negativ in die Bewertung eingestellt worden sei.

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