Der Antrag des Antragstellers, die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit deren § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 für Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen keine Ausnahme für den Sport- und Trainingsbetrieb von Kindern bis 12 Jahren vorsieht, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig (1.), wäre aber auch unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
2. Der Senat sieht davon ab, den Antrag des Antragstellers dahin auszulegen, dass er eine zulässige vollständige Außervollzugsetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung begehrt. Denn dieser Antrag wäre unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. "Doppelhypothese" die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe bliebe ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ohne Erfolg. In einem Hauptsacheverfahren wäre die Verordnungsregelung voraussichtlich nicht für unwirksam zu erklären (a.) und es droht ohne eine vorläufige Außervollzugsetzung der Norm auch kein gewichtiger Nachteil (b.).
a. Der Senat hat bereits in zahlreichen Verfahren entschieden, dass die Betriebsverbote und -beschränkungen in § 10 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen, formell rechtmäßig sind und hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns und die Notwendigkeit der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme als solcher keine durchgreifenden Zweifel bestehen.
Der Senat erachtet nach summarischer Prüfung auch die von dem Antragsteller aufgezeigte Ungleichbehandlung für sachlich gerechtfertigt, so dass eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben sein dürfte.
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