Das von der Landeshauptstadt München verfügte Versammlungsverbot für eine Demonstration der Querdenken-Bewegung in München am 21.11.2020 ist rechtmäßig.
Die erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Zusicherung des Veranstalters, er werde entsprechende Maßnahmen akzeptieren, sei prozessrechtlich nicht mehr maßgeblich und unabhängig davon als rein verfahrenstaktisches Vorbringen unglaubhaft.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
Der VGH Bayern hat die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des VG München zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Stadt zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlung unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Versammlungen der Querdenken-Bewegung infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar sei, nachdem sich der Veranstalter im Verwaltungsverfahren ausdrücklich geweigert hatte, Vorkehrungen für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen (Mindestabstände und das Tragen von Masken) zu treffen.Die erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Zusicherung des Veranstalters, er werde entsprechende Maßnahmen akzeptieren, sei prozessrechtlich nicht mehr maßgeblich und unabhängig davon als rein verfahrenstaktisches Vorbringen unglaubhaft.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
VGH Bayern, 20.11.2020 - Az: 10 CS 20.2745
Quelle: PM des VGH Bayern
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