Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände befreit ist.
Der 13-jährige Antragsteller besucht die Staatliche Realschule R. Im 2. Schulhalbjahr 2019/2020 wurde in bayerischen Schulen aufgrund des Infektionsgeschehens eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler nicht nur auf den Begegnungsflächen, sondern auch während des Unterrichts eingeführt.
Am 29.6.2020 legte der Antragsteller bei dem Antragsgegner ein ärztliches Zeugnis vom 23.6.2020 vor, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller von der Maskenpflicht zu befreien sei.
Mit Schreiben vom 9.10.2020 wurden die Eltern der Schülerinnen und Schüler über die Rahmenbedingung für eine Befreiung von der Maskenpflicht informiert. Mit Frist bis zum 25.10.2020 wurde um eine erneute Vorlage von Attesten gebeten, sofern weiterhin eine Befreiung von der Maskenpflicht angestrebt werde. Ein Attest für den Antragsteller wurde nicht vorgelegt.
Der Antragsteller erschien weiterhin ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Unterricht. Vom 26.10.2020 bis 30.10.2020 wurde der Antragsteller in einem separaten Klassenzimmer mit weiteren Schülern, die keine Maske trugen, unterrichtet.
Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2020 wurde die Mutter des Antragstellers darüber informiert, dass der Antragsteller ab dem 9.11.2020 (nach den Herbstferien) bei fehlender Vorlage eines gültigen und neuen Attests nicht mehr ohne Mund-Nasen-Bedeckung am Präsenzunterricht teilnehmen könne. Daraufhin sandte die Mutter des Antragstellers per E-Mail ein ärztliches Attest vom 23.6.2020 an das Gesundheitsamt A., welches die E-Mail an die Realschule R. weiterleitete.
Am 9.11.2020 betrat der Antragsteller erneut das Schulgelände ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Daraufhin wurde der Antragsteller vom Schulgelände verwiesen.
Am folgenden Tag, dem 10.11.2020, erschien der Antragsteller zusammen mit seiner Mutter ohne Maske in der Schule. Die Mutter des Antragstellers übergab der Schulleitung eine Kopie eines teilweise anonymisierten ärztlichen Attests, ausgestellt am 9.11.2020, sowie eine Versicherung an Eides statt der Mutter des Antragstellers vom 10.11.2020.
Das ärztliche Attest vom 9.11.2020 wurde von den Privatärztlichen Praxen S., Herrn Dr. F., ausgestellt. Die Arztpraxis befindet sich ca. 6 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt. Dem ärztlichen Attest ist zu entnehmen, dass es dem Antragsteller zeitlich unbegrenzt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Folgende Diagnosen, codiert nach ICD 10, wurden in dem Attest angegeben: Maskenunverträglichkeit, T59.8, R53, J96,99, R51, R68.8, R42. Der Antragsteller leide beim Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufgrund der toxischen Einwirkung auf seinen Körper an Unwohlsein, Ermüdung, Atemnot, Kopfschmerz sowie Schwindel und Taumel.
Die Mutter des Antragstellers versicherte an Eides statt, dass es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Schulleitung wies die Unterlagen als unzureichend zurück, sodass der Antragsteller auch am 10.11.2020 nicht unterrichtet wurde.
Am 11.11.2020 teilte der Schulleiter gegenüber der Mutter des Antragstellers telefonisch mit, dass der Antragsteller ab sofort nicht mehr in die Schule kommen könne, wenn er keine Mund-Nasen-Bedeckung trage.
Im Zeitraum vom 11.11.2020 bis 13.11.2020 sowie vom 16. bis 18.11.2020 blieb der Antragsteller entschuldigt vom Unterricht fern.
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