Das Verwaltungsgericht Ansbach hat einem Eilantrag des Landesverbandes der Alternative für Deutschland (AfD) abgelehnt. Es bleibt daher dabei, dass der am 21. November 2020 geplante Parteitag nicht wie ursprünglich genehmigt mit bis zu 751 Teilnehmern stattfinden kann.
1. Der Freistaat Bayern (Antragsgegner) hatte ursprünglich durch das zuständige Landratsamt Roth mit Bescheid vom 15. September 2020, auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gültigen Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Landesparteitags am 21. November 2020 mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 751 Personen erteilt. Die Genehmigung war mit verschiedenen Auflagen zum Infektionsschutz sowie einem jederzeitigen Widerrufsvorbehalt versehen.
Mit weiterem Bescheid des Landratsamts Roth vom 16. November 2020, stellte der Antragsgegner fest, dass der Bescheid vom 15. September 2020 seine Gültigkeit nach § 26 der nunmehr gültigen Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) verloren hat und erklärte hilfsweise die Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2020. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den am 21. November 2020 geplanten Landesparteitag abgelehnt und der Sofortvollzug der Ziffer 2 des Bescheids angeordnet. Demnach wurde die ursprüngliche Ausnahmegenehmigung beseitigt und die Neuerteilung einer solchen versagt.
2. Hiergegen wendet sich der Landesverband der AfD durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er stellt die Verfassungsmäßigkeit des § 28 IfSG sowie der 8. BayIfSMV in Frage. Darüber hinaus wird die Ermessensausübung im Zusammenhang mit dem Widerruf der Ausnahmegenehmigung beanstandet. Der Antragsgegner habe insbesondere die grundrechtlichen Positionen aus Art. 8 GG und Art. 21 Abs. 4 GG verkannt und dem in Bezug auf die Durchführung eines Parteitages bestehenden Vertrauensschutz nur unzureichend Rechnung getragen.
3. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten. Insbesondere sei eine pflichtgemäße Ermessensausübung erfolgt, denn die zu Gunsten des Antragstellers streitenden Belange der politischen Betätigungsfreiheit nach Art. 21 GG und des Versammlungsgrundrechts nach Art. 8 GG müssten im konkreten Einzelfall hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Allgemeinheit zurücktreten.
4. Das Gericht hat in seiner vorläufigen Rechtsauffassung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen angesehen. Das veränderte Infektionsgeschehen in Bayern habe einen Widerruf möglich gemacht. Ein besonderer Vertrauensschutz liege nicht vor, da der Bescheid vom 15. September 2020 von vorne herein als jederzeit widerruflich ergangen sei. Nach Ansicht der Kammer spreche vieles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Vorliegend handele es sich einerseits um eine durch die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) besonders geschützte Veranstaltung. Auf der anderen Seite diene der Widerruf der ursprünglichen Genehmigung dem Gesundheitsschutz (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Antragsgegner habe die Verhältnismäßigkeit jedenfalls nicht offenkundig verkannt.
Aufgrund der zu erfolgenden Interessenabwägung sei vorliegend der Antrag jedoch abzulehnen.
Das Infektionsgeschehen und der von dem Antragsgegner bezweckte Schutz der Bevölkerung stelle sich derzeit als besonders präsent dar. Angesichts des bayernweiten Teilnehmerkreises erscheine die Gefahr, einen Infektionsherd zu schaffen, als besonders groß. Ferner sei die Tagesordnung auf eine etwa neunstündige gleichzeitige Anwesenheit von bis zu 751 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten ausgelegt. Die Versammlung sei auch auf den persönlichen Austausch der Teilnehmer untereinander angelegt. Schließlich habe es der Antragsteller versäumt das Infektionsschutzkonzept zu aktualisieren.