Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit sie die Schließung von Fitnessstudios anordnet.
Die Antragstellerin betreibt nach ihren Angaben ein Fitnessstudio im Hoheitsgebiet des Antragsgegners.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass bereits die Ermächtigungsgrundlage des § 28 IfSG dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem aus dem rechtsstaatlichen Wesentlichkeitsprinzip zu folgernden Parlamentsvorbehalt nicht entspreche. § 28 IfSG käme hier auch nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht, da die angegriffene Verordnung im Hinblick auf die Untersagung des Betriebes von Fitnessstudios ausschließlich präventiven Charakter habe; Fälle von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern seien im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fitnessstudios nicht bekannt. Schließungsanordnungen könnten daher allein auf § 16 IfSG gestützt werden. Die Verordnung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf Fitnessstudios nicht nachgewiesen; der ihm allein obliegende Nachweis, dass durch den Betrieb von Fitnessstudios eine Infektionsgefahr bestehe, gelinge ihm nicht. Allein der Hinweis auf die Infektionszahlen sei unzureichend. Es sei durch die Praxis der letzten Monate wie auch durch entsprechende Studien belegt, dass bei Betrieb von Fitnessstudios unter Beachtung entsprechender Hygienepläne kein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Sie seien keine Infektionstreiber und könnten besser als die weiterhin geöffneten Gewerbebetriebe die Einhaltung von Hygienemaßnahmen kontrollieren und auch die Nachverfolgbarkeit sicherstellen. Die Schließung der Fitnessstudios sei jedenfalls nicht geeignet einen erhöhten Infektionsschutz zu erzielen. So habe die Schließung von Fitnessstudios in verschiedenen bayerischen Regionen gegenüber Berliner Stadtteilen ohne solche Maßnahmen keine Folgen für das Infektionsgeschehen gezeigt. Haupttreiber der Infektionen seien private Feiern und ausufernde Freizeitaktivitäten. Insgesamt sei das Problem nicht der Kontakt zwischen Menschen, sondern die Art und Weise der Kontakte. Die streitige Maßnahme sei jedenfalls unverhältnismäßig, da die Fitnessstudios keine Gefahrenquellen darstellten. Der Antragsgegner habe versäumt über den Sommer hinweg genügend Kapazitäten bei den Gesundheitsämtern zu schaffen, um nunmehr eine Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten sicherzustellen. Die Fitnessstudios leisteten jedenfalls nur einen geringen Beitrag zum gesamten Infektionsgeschehen. Dagegen bedeuteten die Maßnahmen einen gravierenden Eingriff für die Betriebe bis zu deren wirtschaftlichen Existenzgefährdung, was auch negative volkswirtschaftliche Folgen zeitigen würde. Insgesamt sei in der Folgenabwägung zu berücksichtigen, dass durch die rechtswidrige Verordnung vollendete Tatsachen geschaffen würden, wie die wirtschaftliche Existenzgefährdung der Fitnessstudiobetreiber.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist.
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