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Keine Entbindung von der Maskenpflicht in Schulen ohne Attest

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schüler müssen auf dem Schulgelände und während des Präsenzunterrichts weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Vorlage eines Attestes ist bei behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske unbedenklich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller besucht die 8. Jahrgangsstufe einer im Lahn-Dill-Kreis gelegenen Schule und machte geltend, dass ihn die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einer Weise beeinträchtige, die über eine allgemein zumutbare gesundheitliche Belastung hinausgehe. Er leide durch die eingeschränkte Atmung infolge des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung unter stechendem Kopfschmerz, Benommenheit, Konzentrationsverlust und leichten Gleichgewichtsstörungen. Alle von ihm angefragten Ärzte hätten eine Attestierung verweigert; er sei aber auch nicht verpflichtet, zur Glaubhaftmachung ein ärztliches Attest vorzulegen.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht gemäß der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus in hessischen Schulen grundsätzlich die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung - auch während des Präsenzunterrichts - zu tragen. Durchgreifende Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Maskenpflicht bestünden nicht. Der Antragsteller habe die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit hierfür die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werde, sei dies grundsätzlich unbedenklich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


VG Gießen, 17.11.2020 - Az: 7 L 3773/20.GI

Quelle: PM des VG Gießen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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