Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei körpernahen Dienstleistungen kommt nur in Betracht, wenn die Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihre Absicht bzw. ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte zu beachten bzw. umzusetzen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin betreibt ein Kosmetik-Studio. Mit einem am 4.11.2020 gestellten Normenkontrollantrag (Az: 2 C 324/20) wendet sie sich gegen verschiedene Regelungen der aktuellen, nach ihrem § 14 Abs. 2 VO-CP bis zum 15.11.2020 befristeten Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (VO-CP) vom 30.10.2020.1 Im vorliegenden Eilverfahren beantragt die Antragstellerin, diese Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Ihr Antrag richtet sich konkret gegen die allgemeinen Einschränkungen in den § 2 VO-CP („Maskenpflicht“), § 3 VO-CP (Kontaktnachverfolgung) und im § 6 VO-CP (Kontaktbeschränkungen) sowie gegen die Betriebsuntersagung für die Erbringung körpernaher Dienstleistungen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann in der Sache nicht entsprochen werden.
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