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Beschränkung der Teilnehmerzahl für Gesellschaftsjagden durch Allgemeinverfügung zulässig

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Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen gegen den Landkreis Gießen gerichteten Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem der Antragsteller, ein Jagdpächter, die Genehmigung zur Durchführung einer Gesellschaftsjagd am 15.11.2020 mit bis zu 20 Schützen, 4 Treibern und einem Hundeführer erstreiten wollte.

Aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden zwar grundsätzlich genehmigt, jedoch dürfen in einem Revier mit unter 100 ha bejagbarer Waldfläche an der Jagd nur bis zu 10 Personen (Jagende, Funktionspersonen) teilnehmen und in größeren Revieren je eine weitere Person (Jagende, Funktionspersonen) pro angefangener 10 ha bejagbarer Waldfläche.

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass eine Begrenzung der Teilnehmer, die nach seinen Informationen lediglich im Kreis Gießen erfolgt sei, nicht geboten sei. In benachbarten Landkreisen fänden Jagden mit bis zu 50 Schützen statt. Die Beschränkung sei rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich sei, um die infektionsschutzrechtlichen Zielsetzungen zu erfüllen.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl durch den Landkreis sei nicht willkürlich erfolgt, sondern diene dem Infektionsschutz. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Allgemeinverfügung zunächst nur bis zum 30.11.2020 gültig sei, die Jagdzeit aber zeitlich weiterreiche. Zudem könne trotz der Beschränkung der Personenzahl für die Jagd noch eine sinnvolle Bejagung durchgeführt werden.


VG Gießen, 21.07.2020 - Az: 9 L 3889/20.GI

Quelle: PM des VG Gießen


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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