Der Antragsteller zeigte am 29.10.2020 beim Landratsamt ... für den 2.11.2020 in der Zeit von 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr eine Kundgebung auf einem Teil der Festwiese in P. an. Unter dem Thema „Wir klären auf. Wir halten zusammen.“ war geplant, dass Reden gehalten werden sollten und Eltern von ihren Erfahrungen an Schulen berichten könnten. Den Versammlungsteilnehmern solle die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern. Der Antragsteller gab an, dass er eine Anzahl von circa 500 Personen erwarte.
Unter dem 30.10.2020 erließ das Landratsamt ... einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid, welcher unter Nummer 1.9 folgende Bestimmung enthielt:
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Vorgaben:
Am 2.11.2020 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.
Er trug vor, dass er sich nicht gegen die Maskenpflicht an sich wende, sondern gegen die Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung durch das Landratsamt, welche im Gesetz keine Stütze finde. Außerdem beziehe sich der Antrag auf die Untersagung der Nahrungsaufnahme der Versammlungsteilnehmer am Versammlungsort. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, weshalb an der sofortigen Vollziehung kein überwiegendes Interesse bestehen könne. Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, dass die Erfolgsaussichten unklar seien, sei die Klage ebenfalls begründet, weil die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung zu Gunsten des Antragstellers ausgehe. Der Verwaltungsakt sei bereits formell rechtswidrig, da bezüglich der angegriffenen Auflagen keine Gelegenheit zur Stellungnahme, also Anhörung im Sinne des Art. 28 BayVwVfG gewährt worden sei. Insbesondere sei er materiell rechtswidrig. Sowohl in der 7. als auch in der 8. BayIfSMV sei bewusst keine weitere Konkretisierung der Glaubhaftmachung vorgenommen worden - trotz der öffentlichen Diskussion sowie anhängiger bzw. bereits vereinzelt entschiedener gerichtlicher Verfahren diesbezüglich. Glaubhaftmachung könne demnach nur heißen, dass es überwiegend wahrscheinlich sein müsse, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Sowohl der Wortlaut als auch die vertane Möglichkeit des Verordnungsgebers, die bestehenden Unsicherheiten und manchmal abweichenden Gerichtsurteile durch konkretere Formulierung zu entwirren, ergäben eindeutig den gesetzgeberischen Willen, dass keine überspitzten Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden sollten und dürften. Da im Verordnungstext noch nicht einmal ein Attest gefordert werde, sei gerade dies ein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung. Mit keinem Wort werde konkretisiert, was im Attest an Informationen aufgenommen sein müsse. Lediglich dann, wenn das Attest offensichtlich gefälscht oder ohne Bezug zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stehe, könne die Ansicht vertreten werden, dass jenes Attest einer Glaubhaftmachung nicht genüge. Jedes Attest, das bescheinige, dass aus gesundheitlichen Gründen oder einer Behinderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich sei, genüge grundsätzlich dem Erfordernis des § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV (jetzt § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV). Durch die Konkretisierung des Gesetzestextes durch das Landratsamt werde eine unbestimmte Anzahl an Versammlungsteilnehmern, Ordnern und ggf. auch der Versammlungsleiter davon abgehalten, die Versammlung wie beantragt ganz oder teilweise durchführen zu können. Das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG werde beschränkt, da das Verkünden jener Auflage die Teilnahme an der Versammlung unattraktiv oder gar unmöglich mache, wenn ein entsprechendes Attest nicht existiere. Damit sei insgesamt der Erfolg der Versammlung und das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG gefährdet, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Der Verordnungsgeber habe bewusst jede Art der Glaubhaftmachung zugelassen, so dass dies auch mit Attesten möglich sein müsse, die nicht gleich die gesamte medizinische Vorgeschichte und damit sensible, höchst private bzw. sogar intime Details preisgäben. Somit sei auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Hilfsweise sei die Anordnung aber auch deshalb rechtswidrig, da zumindest die Nennung des Diagnoseschlüssels (ICD-10) auf einem Attest ausreichen müsse. Zudem sei das Verbot der Nahrungsaufnahme völlig unverhältnismäßig, weil es ausreiche, anzuordnen, dass nur für die Dauer der Nahrungsaufnahme die Mund-Nasen-Bedeckung abgesetzt werden dürfe. Den Versammlungsort hierfür verlassen zu müssen, stelle Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG, hilfsweise in Art. 2 Abs. 1 GG dar, die nicht gerechtfertigt seien. Die bloße Behauptung, dass auf einer anderen Versammlung zuvor die Maskenpflicht in der Gestalt umgangen worden sein solle, dass gegessen worden sei, genüge für das pauschale Verbot nicht. Zum einen müsse dies damals nicht der gleiche Versammlungsleiter gewesen sein, der die Verstöße nicht unterbunden habe und falls doch, möge es ihm zum anderen trotz des Einsatzes von Ordnern ggf. nicht möglich gewesen sein, dies zu unterbinden. In jedem Fall sei das Verbot der Nahrungsaufnahme zu pauschal und ohne Abwägung des Einzelfalls getroffen worden. Es hätte z.B. die Einschränkung erfolgen müssen, dass das Abnehmen der Maske nur für eine zügige Nahrungsaufnahme, die 15 Minuten nicht übersteige, erfolgen dürfe. Es gebe Bevölkerungsgruppen wie Diabetiker oder Kinder, die nicht einfach auf Essen verzichten könnten. Der Verweis auf einen Ort außerhalb der Versammlung sei nicht nur ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG, sondern auch gar nicht zur Zweckerreichung geeignet. Bei Einhalten der Abstände von mind. 1,5 m sei der Verzehr von Nahrungsmitteln sogar unbedenklicher als irgendwo abseits der Versammlung wo Abstände nicht mehr eingehalten werden könnten und wo es auch keine polizeiliche Überwachung und Überprüfung mehr gebe.
Der Antragsteller lässt beantragen,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Nr. 1.9 des Bescheids des Landratsamts ... vom 30.10.2020 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Unter dem 30.10.2020 erließ das Landratsamt ... einen versammlungsrechtlichen Auflagenbescheid, welcher unter Nummer 1.9 folgende Bestimmung enthielt:
Allgemeine infektionsschutzrechtliche Vorgaben:
- Für alle Versammlungsteilnehmer einschließlich der Ordner und des Versammlungsleiters gilt Maskenpflicht.
- Alle Teilnehmer die von der Maskenpflicht befreit sind, haben sich vor Beginn der Versammlung bei den zuständigen Mitarbeitern des Landratsamtes zu melden und ihre Befreiung glaubhaft zu machen.
- Die Nahrungsaufnahme und das Rauchen am Versammlungsort sind untersagt.
Am 2.11.2020 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen.
Er trug vor, dass er sich nicht gegen die Maskenpflicht an sich wende, sondern gegen die Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung durch das Landratsamt, welche im Gesetz keine Stütze finde. Außerdem beziehe sich der Antrag auf die Untersagung der Nahrungsaufnahme der Versammlungsteilnehmer am Versammlungsort. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, weshalb an der sofortigen Vollziehung kein überwiegendes Interesse bestehen könne. Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, dass die Erfolgsaussichten unklar seien, sei die Klage ebenfalls begründet, weil die vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung zu Gunsten des Antragstellers ausgehe. Der Verwaltungsakt sei bereits formell rechtswidrig, da bezüglich der angegriffenen Auflagen keine Gelegenheit zur Stellungnahme, also Anhörung im Sinne des Art. 28 BayVwVfG gewährt worden sei. Insbesondere sei er materiell rechtswidrig. Sowohl in der 7. als auch in der 8. BayIfSMV sei bewusst keine weitere Konkretisierung der Glaubhaftmachung vorgenommen worden - trotz der öffentlichen Diskussion sowie anhängiger bzw. bereits vereinzelt entschiedener gerichtlicher Verfahren diesbezüglich. Glaubhaftmachung könne demnach nur heißen, dass es überwiegend wahrscheinlich sein müsse, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Sowohl der Wortlaut als auch die vertane Möglichkeit des Verordnungsgebers, die bestehenden Unsicherheiten und manchmal abweichenden Gerichtsurteile durch konkretere Formulierung zu entwirren, ergäben eindeutig den gesetzgeberischen Willen, dass keine überspitzten Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt werden sollten und dürften. Da im Verordnungstext noch nicht einmal ein Attest gefordert werde, sei gerade dies ein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung. Mit keinem Wort werde konkretisiert, was im Attest an Informationen aufgenommen sein müsse. Lediglich dann, wenn das Attest offensichtlich gefälscht oder ohne Bezug zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stehe, könne die Ansicht vertreten werden, dass jenes Attest einer Glaubhaftmachung nicht genüge. Jedes Attest, das bescheinige, dass aus gesundheitlichen Gründen oder einer Behinderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich sei, genüge grundsätzlich dem Erfordernis des § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV (jetzt § 2 Nr. 2 der 8. BayIfSMV). Durch die Konkretisierung des Gesetzestextes durch das Landratsamt werde eine unbestimmte Anzahl an Versammlungsteilnehmern, Ordnern und ggf. auch der Versammlungsleiter davon abgehalten, die Versammlung wie beantragt ganz oder teilweise durchführen zu können. Das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG werde beschränkt, da das Verkünden jener Auflage die Teilnahme an der Versammlung unattraktiv oder gar unmöglich mache, wenn ein entsprechendes Attest nicht existiere. Damit sei insgesamt der Erfolg der Versammlung und das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG gefährdet, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Der Verordnungsgeber habe bewusst jede Art der Glaubhaftmachung zugelassen, so dass dies auch mit Attesten möglich sein müsse, die nicht gleich die gesamte medizinische Vorgeschichte und damit sensible, höchst private bzw. sogar intime Details preisgäben. Somit sei auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen. Hilfsweise sei die Anordnung aber auch deshalb rechtswidrig, da zumindest die Nennung des Diagnoseschlüssels (ICD-10) auf einem Attest ausreichen müsse. Zudem sei das Verbot der Nahrungsaufnahme völlig unverhältnismäßig, weil es ausreiche, anzuordnen, dass nur für die Dauer der Nahrungsaufnahme die Mund-Nasen-Bedeckung abgesetzt werden dürfe. Den Versammlungsort hierfür verlassen zu müssen, stelle Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG, hilfsweise in Art. 2 Abs. 1 GG dar, die nicht gerechtfertigt seien. Die bloße Behauptung, dass auf einer anderen Versammlung zuvor die Maskenpflicht in der Gestalt umgangen worden sein solle, dass gegessen worden sei, genüge für das pauschale Verbot nicht. Zum einen müsse dies damals nicht der gleiche Versammlungsleiter gewesen sein, der die Verstöße nicht unterbunden habe und falls doch, möge es ihm zum anderen trotz des Einsatzes von Ordnern ggf. nicht möglich gewesen sein, dies zu unterbinden. In jedem Fall sei das Verbot der Nahrungsaufnahme zu pauschal und ohne Abwägung des Einzelfalls getroffen worden. Es hätte z.B. die Einschränkung erfolgen müssen, dass das Abnehmen der Maske nur für eine zügige Nahrungsaufnahme, die 15 Minuten nicht übersteige, erfolgen dürfe. Es gebe Bevölkerungsgruppen wie Diabetiker oder Kinder, die nicht einfach auf Essen verzichten könnten. Der Verweis auf einen Ort außerhalb der Versammlung sei nicht nur ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG, sondern auch gar nicht zur Zweckerreichung geeignet. Bei Einhalten der Abstände von mind. 1,5 m sei der Verzehr von Nahrungsmitteln sogar unbedenklicher als irgendwo abseits der Versammlung wo Abstände nicht mehr eingehalten werden könnten und wo es auch keine polizeiliche Überwachung und Überprüfung mehr gebe.
Der Antragsteller lässt beantragen,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Nr. 1.9 des Bescheids des Landratsamts ... vom 30.10.2020 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
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