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Schülerin will lieber in die Schule gehen als zum Zwecke der Quarantäne zu Hause zu bleiben

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine 14-tägige häusliche Isolation als Kontaktperson der Kategorie I bzw. vorbeugend gegen eventuelle Testungen in Bezug auf das Vorliegen des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19).

Die Antragstellerin besucht nach eigenen Angaben die 11. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums.

In der Oberstufe (Jahrgangsstufe 11) des von der Antragstellerin besuchten Gymnasiums wurde ein positiver COVID-19-Fall festgestellt. Für den Klassenverbund, dem die Antragstellerin angehört, wurde als Reaktion hierauf eine 14-tägige häusliche Isolation angeordnet.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die verfügte 14-tägige häusliche Isolation einen willkürlichen Akt darstelle. Es handle sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff für einen ungewissen Zweck. Auch werde die Wahrscheinlichkeit bezweifelt, hiermit die Verbreitung der Erkrankung COVID-19 wirksam einzudämmen. Ein wissenschaftlicher Nachweis hierfür sei bislang nicht erbracht worden. Die Maßnahme erfolge lediglich auf Verdacht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.

Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz darauf gerichtet ist, die Unzulässigkeit von eventuellen Testungen der Antragstellerin auf Vorliegen des SARS-CoV-2-Virus festzustellen, ist er bereits unzulässig. Da eine derartige Anordnung keine Rechtsgrundlage in der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/572, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020, Az. G5ASz-G8000-2020/122-622) findet und nicht ersichtlich ist, dass gegenüber der Antragstellerin bereits eine Einzelanordnung zur Durchführung einer derartigen Maßnahme erfolgt ist, begehrt die Antragstellerin insoweit die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Ein solcher Antrag ist regelmäßig unzulässig. Die Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geht davon aus, dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein gerichtliches Vorgehen nach Erlass einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung dem Grunde nach ausreichend ist. Irreparable Nachteile der Antragstellerin, die ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Inanspruchnahme vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes führen könnten, sind auch im Hinblick auf den mit einer Testung auf das Vorliegen des Coronavirus (COVID-19) verbundenen geringfügigen körperlichen Eingriff nicht ersichtlich.

Soweit sich der Antrag vorläufigen Rechtsschutzes gegen die gegenüber der Antragstellerin wohl angeordnete 14-tägige häusliche Isolation richtet, ist er zwar zulässig, aber unbegründet.


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Theresia DonathPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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