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Betriebsuntersagung eines Fitness-Studios

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 52 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin des im Land B...belegenen Fitness-Studios A...im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung des Betriebs ihres Fitness-Studios gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Die Regelung des § 12 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV sei bereits formell rechtswidrig, denn sie habe nicht durch Rechtsverordnung, vielmehr nur durch ein Parlamentsgesetz getroffen werden dürfen. Die Regelung des § 12 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV sei auch materiell rechtswidrig. Sie verstoße gegen ihre Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Ausfluss der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Regelung sei nicht erforderlich, da mit dem bereits umgesetzten Hygiene- und Sicherheitskonzept ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung stehe. Die Regelung sei bei Abwägung der gegenläufigen Interessen auch nicht angemessen. Die Gefährlichkeit des Virus werde überschätzt. Eine im Vergleich zu Erfahrungswerten erhöhte Sterberate (sog. Übersterblichkeit) gebe es nicht. Das Gesundheitssystem sei weder überlastet, noch stehe es an der Überlastungsgrenze. Nachgewiesene Infektionen durch den Betrieb von Fitnessstudios gebe es kaum. Die Ansteckungsgefahr sei auch deshalb äußerst gering, weil weniger Kunden das Fitnessstudio besuchten und sich die verbliebenen Kunden - um Stoßzeiten zu vermeiden - gleichmäßiger über den Tag verteilten, wobei es allenfalls zu minimalen Kontakten zwischen den Kunden bzw. den Kunden und dem Personal komme. Auch müssten die Kunden in ihrem Fitnessstudio Datenblätter ausfüllen, so dass eine Rückverfolgung möglich sei. Bereits in der Zeit von März bis Mai 2020 habe es eine entsprechende Beschränkung gegeben und das Land Brandenburg habe seitdem mehr als fünf Monate Zeit gehabt, das Gesundheitssystem durch Aufstockung von Betten, Beatmungsgeräten und Personal auszubauen. Zwar sei die Regelung befristet, jedoch sei nicht ausgeschlossen, ob es nicht auch nach Ablauf der geregelten Frist zu einem Verbot von Fitnessstudios komme. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihr Fitnessstudio seinen Schwerpunkt im Gesundheitssport habe und der Betrieb des Studios damit der Volksgesundheit, mithin einem wichtigen Gemeinwohlbelang diene. Die Regelung verstoße schließlich auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da der Einzelhandel weiterhin öffnen dürfe, wobei dort in zahlreichen Fällen tatsächlich keine Zugangskontrollen erfolgten und das Abstandsgebot nicht eingehalten werde. Auch im Vergleich zu Berufssportlern i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SARS-CoV-2-EindV werde sie verfassungswidrig ungleich behandelt. Denn auch „Normalbürger“ hätten ein Bedürfnis, sportlich aktiv zu sein und seien insofern auf private Fitnessstudios angewiesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

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Alexandra KlimatosMartin BeckerPatrizia Klein

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