Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.654 Anfragen

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht mehr als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 1. November 2020, soweit darin im Gebiet des Antragsgegners bestimmte Bereiche festgesetzt worden sind, für die nach § 2 Abs. 6 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 1. November 2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, da die Allgemeinverfügung vom 1. November 2020 durch Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 4. November 2020 aufgehoben wurde. Insoweit fehlt es dem Antragsteller dadurch an einem Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag. Soweit der Antragsteller sich gegen die neue Allgemeinverfügung vom 4. November 2020 wenden möchte, deren Regelungsgehalt gegenüber der außer Kraft getretenen Allgemeinverfügung in Teilen geändert worden ist, bedarf es dazu eines erneuten Antrages.

Im Übrigen fehlte dem Antragsteller nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer für den Antrag die sogenannte Antragsbefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt entsprechend für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Im Hinblick auf die außer Kraft getretene Allgemeinverfügung vom 1. November 2020 hätte der Antragsteller demnach geltend machen müssen, dass er die betreffenden Gebiete im voraussichtlichen Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung auch tatsächlich betreten möchte, sodass das ausgesprochene Gebot ihn auch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) überhaupt treffen könnte, also eine Verletzung in eigenen Rechten möglich war. Dies lag nicht ohne weiteres auf der Hand, da der Antragsgegner in der Allgemeinverfügung vom 1. November 2020 nur kleinere Bereiche in 2 Gemeinden benannt hat, jedoch noch nicht den Wohnort des Antragstellers. Der Antragsteller hat in seiner sehr kurzen, offenbar mit Hilfe eines Formulars eingereichten Begründung lediglich geltend gemacht, es liege ein Grundrechtseingriff vor, nicht jedoch, dass er diese Bereiche überhaupt im Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung betreten möchte und es so möglich gewesen wäre, dass er durch die Festlegung der Bereiche in eigenen Rechten verletzt sein könnte.


VG Schleswig, 05.11.2020 - Az: 1 B 137/20

ECLI:DE:VGSH:2020:1105.1B137.20.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn
Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant