Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!In der Nacht vom 09.04.2020 auf den 10.04.2020 hielten sich die Betroffenen gemeinsam in der Zeit vom 23:53 Uhr bis 0:08 Uhr auf dem X-platz in E auf.
Mit Bescheiden vom 23.04.2020 bzw. 12.05.2020 hat die Stadt E gegen die Betroffenen Bußgeldbescheide wegen verbotswidriger Teilnahme an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen über jeweils 200,00 € erlassen.
Gegen diese Bescheide haben die Betroffenen fristgerecht Einspruch eingelegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Angesichts der besonderen Materie der vorliegenden Entscheidung ist ihrer Begründung voranzustellen, dass sie mit dem größten Respekt vor den seit Anfang März 2020 getroffenen Entscheidungen der Bundesregierung und der Landesregierungen ergeht und in keiner Weise von einem staatspolitischen Misstrauen oder Argwohn gegenüber diesen und der sie repräsentierenden Personen getragen ist. Dem Gericht ist bewusst, dass der Erlass der hier maßgeblichen Verordnung im Rahmen einer der größten Krisen in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und zudem unter großem Zeitdruck erfolgt ist und nach bislang vorliegenden Erkenntnissen ihren Zweck zumindest vorübergehend erfüllt hat, Gesundheit und Leben der Bürgerinnen und Bürger vor den Gefahren einer sich unkontrolliert ausbreitenden Epidemie und einer damit einhergehenden Überlastung der medizinischen Versorgung zu schützen.
Der Betroffene war gleichwohl freizusprechen, da § 12 CoronaSchVO gegen höherrangiges Recht verstößt. Zum einen ist die Vorschrift von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§
28 Abs. 1 Satz 1 und 2,
32 IfSG nicht gedeckt und verstößt damit gegen Bundesrecht. Zum anderen ist die Norm für sich genommen keine geeignete gesetzliche Grundlage, weil eine solche Regelung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten war und die Norm damit wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig ist.
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