Die Antragstellerin wendet sich als Anbieterin von mobilen und ab 2. November 2020 geplanten stationären nicht medizinischen Massagedienstleistungen im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung ihrer Dienstleistungen gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung- SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Zugleich hat sie einen in der Hauptsache einen Normenkontrollantrag gestellt (Az: OVG 11 A 27/20).
Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Der der Rechtsverordnung zugrunde liegende § 28 Abs. 1 IfSG verletze das Zitiergebot. Die Verordnungsermächtigung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Eingriffe in die Berufsfreiheit seien zudem nur unter den Voraussetzungen des § 31 IfSG zulässig. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV sei unverhältnismäßig, da sie schon nicht erforderlich sei. Die Antragstellerin befolge ein strenges Hygienekonzept, das die Übertragung einer Virusinfektion ausschließe. Da Friseurdienstleistungen nicht untersagt seien, verstoße der Antragsgegner zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus den erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin, der ohne die Einnahmen aus dem Monat November 2020 die Insolvenz drohe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
im Wege einstweiliger Anordnung den Vollzug von § 9 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020 bis zur Entscheidung über den eingereichten Normenkontrollantrag der Antragstellerin vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV.
Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die in § 9 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte Einschränkung ihres Dienstleistungsbetriebes (nicht medizinische Massagedienstleistungen) sie jedenfalls in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzen kann.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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