Der VGH Bayern hat dem Eilantrag eines Schülers gegen die Verlängerung seiner häuslichen Quarantäne stattgegeben. Einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg hat er abgeändert.
Der 20. Senat betont in seiner Entscheidung, dass die Anordnung und auch die Verlängerung der häuslichen Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I grundsätzlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden können. Im konkreten Einzelfall lasse der Bescheid des Gesundheitsamtes allerdings die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht erkennen und sei deshalb rechtswidrig.
Nachdem in der Schule des Antragstellers ein Coronafall aufgetreten war, wurde er als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft. Das Gesundheitsamt ordnete daraufhin eine 14-tägige häusliche Quarantäne und die Durchführung eines Coronatests an. Da der Antragsteller sich nicht testen ließ und mitteilte, dass er sich nicht testen lassen wolle, verlängerte das Gesundheitsamt die Quarantäne um weitere zehn Tage.
Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Antragstellers gegen die Verlängerungsanordnung ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
Der 20. Senat betont in seiner Entscheidung, dass die Anordnung und auch die Verlängerung der häuslichen Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I grundsätzlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden können. Im konkreten Einzelfall lasse der Bescheid des Gesundheitsamtes allerdings die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht erkennen und sei deshalb rechtswidrig.
Nachdem in der Schule des Antragstellers ein Coronafall aufgetreten war, wurde er als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft. Das Gesundheitsamt ordnete daraufhin eine 14-tägige häusliche Quarantäne und die Durchführung eines Coronatests an. Da der Antragsteller sich nicht testen ließ und mitteilte, dass er sich nicht testen lassen wolle, verlängerte das Gesundheitsamt die Quarantäne um weitere zehn Tage.
Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Antragstellers gegen die Verlängerungsanordnung ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.
Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
VGH Bayern, 06.11.2020 - Az: 20 CS 20.2573
Quelle: PM des VGH Bayern
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