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Verbot des Verkaufs und der Abgabe von Alkohol in Gaststätten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 41 Minuten

Die Antragstellerin, die in M. ein Restaurant betreibt, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das mit Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2020 angeordnete Verbot des Verkaufs und der Abgabe von alkoholischen Getränken durch Gastronomiebetriebe zum Verzehr an Ort und Stelle im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin mehrgängige Menüs, in der Regel mit Weinbegleitung, anbiete. Der letzte Hauptgang sowie die anschließenden Gänge würden regelmäßig erst nach 22:00 Uhr verzehrt. Das Restaurant schließe um 24 Uhr. Derzeit sei aufgrund der Einschränkungen durch die 7. BayIfSMV die Auslastung des Restaurants auf 40 bis 50 % der maximalen Kapazität beschränkt.

Das Ausschankverbot sei nicht geeignet, das mit ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Jedenfalls sei es weder erforderlich noch angemessen. Die Ausgangsannahme der Antragsgegnerin, das Abendessen in Gaststätten sei in aller Regel spätestens ab 22:00 Uhr beendet, sei - nicht nur für den Betrieb der Antragstellerin - realitätsfremd. Belege für die Kausalitätsannahmen der Antragsgegnerin (Ansteigen des Konsums und der Wirkung von Alkohol nach 22:00 Uhr, dadurch sinkende Bereitschaft der Gäste zum Einhalten der Schutzmaßnahmen und fortschreitende Enthemmung, dadurch Zunahme des Infektionsgeschehens) lägen nicht vor. Angesichts der bereits geltenden erheblichen infektionsschutzrechtlichen Einschränkungen für das Gastronomiegewerbe sei nicht erkennbar, welche zweckfördernde Wirkungen darüber hinaus das Ausschankverbot haben könnte. Die Maßnahme unterstelle letztlich den Gastronomen, die bereits geltenden Maßnahmen nicht einhalten zu wollen oder zu können. Im Übrigen sei es bereits nach § 20 Nr. 2 des Gaststättengesetzes verboten, in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach der Ausschank von Alkohol nach 22:00 Uhr mit besonders enthemmenden Wirkungen verknüpft, ein Ausschank vor 22:00 Uhr aber unproblematisch sei. Anders als der Verfügbarkeit von Alkohol auf öffentlichen Plätzen komme dem Alkoholausschank in der Gastronomie keine besondere Anziehungswirkung zu, so dass auch insoweit ein Ausschankverbot zur Verhinderung von infektionsschutzrechtlich bedenklichen Menschenansammlungen nicht geeignet sei. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass eine erhöhte Inzidenz - wenigstens zum Teil - gerade auf den nach 22:00 Uhr stattfindenden Alkoholausschank zurückzuführen sei. Angesichts der mittlerweile weitgehenden Öffnung des öffentlichen Raums mit einer Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten ohne zeitliche Beschränkung sei die Maßnahme ungeeignet. Jedenfalls hinsichtlich Restaurants und Speisegaststätten wie dem der Antragstellerin seien die Annahmen der Antragsgegnerin unzutreffend und das Ausschankverbot ungeeignet. In solchen Speisegaststätten finde Kommunikation von vornherein nur im Kreis der Personen am Tisch statt. Daran ändere auch der Konsum von Alkohol nichts. Das Ausschankverbot habe im Übrigen auch keinen positiven Effekt auf das Infektionsgeschehen insgesamt, sondern sei geradezu kontraproduktiv. Denn statt in Gastronomiebetrieben würden potentielle Gäste in entsprechend großen Gruppen im privaten Bereich trinken. Handlungen zur Umgehung des Ausschankverbots ab 22:00 Uhr wie rascheres und früheres Trinken oder Bestellung in erheblichen Mengen kurz vor 22:00 Uhr lägen auf der Hand.

Es gäbe statt des pauschalen Ausschankverbots für alle Gastronomiebetriebe mildere und gleich geeignete Mittel. Für Speisegaststätten wie die der Antragstellerin sei die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vorzusehen. Das Ausschankverbot könne auch von vornherein auf Schankwirtschaften begrenzt werden, die die Antragsgegnerin ohnehin im Auge habe, da dort typischerweise viel und ungezügelt Alkohol konsumiert werde. Die Unterscheidung von Schank- und Speisewirtschaften sei in § 1 Abs. 1 GastG angelegt und werde auch in § 13 BayIfSMV nachvollzogen. Auch der Bayerisch Verwaltungsgerichtshof habe auf die infektionsschutzrechtlich bedeutsamen Unterschiede zwischen Speise- und Schankwirtschaften hingewiesen. Das Ausschankverbot könne auch etwa an die Größe der Gaststätte anknüpfen.

Zuletzt sei das Ausschankverbot auch nicht angemessen. Seine allenfalls unbedeutende Wirkung stehe außer Verhältnis zu den damit einhergehenden erheblichen Einschränkungen für die Gastronomie. Gerade vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen erheblichen Einschränkungen der Gastronomie stelle das nunmehr angeordnete Ausschankverbot einen zusätzlichen Eingriff von erheblichem Gewicht dar, welches die Fortführung des Bewirtungskonzepts der Antragstellerin unmöglich mache.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der vorliegende Antrag hat keinen Erfolg.

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