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Befreiung von Maskenpflicht auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller einstweilen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Mittelschule befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet ist.

Diese Regelung wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Bevollmächtigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet hat oder sich ein anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren (durch Zurücknahme oder auf andere Weise) in der Hauptsache ohne Sachentscheidung erledigt oder sich schon vor Klageerhebung das streitgegenständliche Anliegen des Antragstellers (etwa durch endgültige außergerichtliche Einigung der Beteiligten) in sonstiger Weise erledigt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der 11 Jahre alte Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihnen besuchten Mittelschule befreit ist und ihm der Besuch der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. das Tragen eines Visiers gestattet wird.

Der Antragsteller besucht die 5. Jahrgangsstufe der Mittelschule. Vorgerichtlich scheiterte eine Einigung der Beteiligten über eine Befreiung des Antragstellers von der Maskenpflicht.

Am 21. Oktober 2020 ließ der Antragsteller - vertreten durch seine Mutter - beantragen,
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Feststellung, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen das Betreten des Schulgeländes und das Verkehren auf dem Schulgelände auch ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Face-Shields/Visiers gestattet ist.

Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller leide als Grunderkrankung an ADHS, verbunden mit Panikattacken. Darüber hinaus träten weitere Symptome auf. Der zunächst aufgesuchte Kinderarzt und der behandelnde Psychologe hätten erklärt, aus grundsätzlichen Erwägungen und unabhängig vom Einzelfall keine Befreiungsatteste ausstellen zu wollen. Die Mutter des Antragstellers habe daraufhin den Allgemeinmediziner in ihrem früheren Wohnort aufgesucht. Dieser habe am 6. Oktober 2020 und am 19. Oktober 2020 Atteste ausgestellt, wonach der Antragsteller regelmäßig an wiederkehrenden Panikattacken leide und ausdrücklich bescheinigt, dass eine persönliche Untersuchung des Antragstellers stattgefunden habe. Zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse, der gesundheitlichen Symptomatik beim Antragsteller infolge des Maskentragens habe die Mutter des Antragstellers eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Dem Antragsteller sei es schlechthin unzumutbar, im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes abzuwarten, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen sei. Die gesetzliche Pflicht zum Schulbesuch bestehe abseits der Ferienzeiten täglich. Der Antragsteller habe durch das Attest des behandelnden Arztes und die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter glaubhaft gemacht, dass bei ihm infolge des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung Panikattacken, verbunden mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Erbrechen aufträten. Gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestünden auch sonst Bedenken, weil bei Kindern höhere gesundheitliche Risiken bestünden als bei Erwachsenen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei verständiger Würdigung des gestellten Antrags und des Vorbringens des Antragstellers (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der Antrag im Sofortverfahren bei sach- und interessengerechter Interpretation dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung begehrt, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Grundschule befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet ist.

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