Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Oktober 2020 - Az: 6 L 788/20 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 5 b der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 wird angeordnet, soweit dieses dem Vorhaben des Antragstellers entgegensteht, am 25. Oktober 2020 zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr vom Conertplatz in Dresden unter dem Motto „Guckmal“ einen Fahrradkorso mit voraussichtlich dreißig Teilnehmern durchzuführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im tenorierten Umfang zu ändern.
Der Antragsteller zeigte mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 bei der Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin eine Versammlung mit Aufzug für den 25. Oktober 2020 zwischen 11.30 und 14:00 Uhr am Conertplatz, Dresden unter dem Motto „Guckmal!" mit voraussichtlich 30 Teilnehmern an. Thema ist die Sichtbarmachung eines rechten Netzwerks im Umfeld von PEGIDA in Dresden. Es sollen deshalb verschiedenen Orte des Netzwerks in Dresden angefahren werden. Der Aufzug soll in Form eines Fahrradkorsos mit Zwischenkundgebungen erfolgen.
Die Antragsgegnerin erließ am 21. Oktober 2020 eine Allgemeinverfügung über Beschränkungen im öffentlichen Raum sowie über die Einschränkung der Besuchsrechte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - im Folgenden: Allgemeinverfügung -.
Deren Nr. 5 enthält folgende Regelung:
„Für Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden folgende Maßnahmen angeordnet:
a. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt verpflichtend für alle Versammlungsteilnehmer einschließlich ordnender Kräfte.
b. Es sind ausschließlich ortsfeste Versammlungen zulässig. Aufzüge sind untersagt.
c. Es gilt für die Bemessung der Obergrenze von Versammlungsteilnehmern ein Flächenansatz von vier Quadratmetern pro Person, der nicht überschritten werden darf.“
Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hingewiesen hat, dass nach ihrer jüngsten Allgemeinverfügung nur noch ortsfeste Versammlungen zulässig seien, hat dieser bei Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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