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Beherbergungsverbot nach der hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 12 Minuten

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter, mit dem sie die Durchführung eines ab dem 16. Oktober 2020 geplanten Erholungsurlaubes u.a. in Hamburg erreichen wollen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.

1. Die Antragsteller tragen vor, das Verwaltungsgericht Hamburg habe ihnen im Rahmen der Interessenabwägung nicht entgegenhalten dürfen, dass sie ihren Eilantrag erst am 15. Oktober 2020 gestellt hätten. Der einstweilige Rechtsschutz i.S.v. § 123 VwGO kenne keine Frist; somit könne der Antrag auch nicht als verspätet gerügt werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie, die Antragsteller, die Verletzung von Grundrechten geltend machten. Es sei ihnen zwar möglich gewesen, den Antrag früher zu stellen. Jedoch sei in Köln am 9. Oktober 2020 der R-Wert von 50 noch nicht überschritten gewesen und habe deshalb an diesem Tag noch kein Bedarf an einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte bestanden. Außerdem habe § 16 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO rechtliche Wirkung erst mit dem 12. Oktober 2020 entfaltet. Am 9. Oktober 2020 hätten sie folglich nicht gegen eine Rechtsverordnung vorgehen können, die noch nicht in Kraft getreten sei. Der Grund, eine unzulässige Belastung der Gerichte zu vermeiden, sei sehr wohl als relevant anzusehen. Sie, die Antragsteller, hätten die Entscheidung des sogenannten Corona-Gipfels vom 14. Oktober 2020 abwarten dürfen, um nicht dem Risiko ausgesetzt zu sein, dass sich ihr Eilantrag erledige. Der Anordnungsgrund bestehe daher weiter fort. Vielmehr hätten sich die Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz mit Annäherung des Urlaubs intensiviert, sodass im Zeitpunkt der Antragstellung am 15. Oktober 2020 der Anordnungsgrund sehr wohl bestanden habe.

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OVG Hamburg, 16.10.2020 - Az: 5 Bs 186/20

Vorgehend: VG Hamburg, 16.10.2020 - Az: 6 E 4297/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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