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Beschränkung der Teilnehmerzahl an Hochzeitsfeiern

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Die Antragstellerin erhob am 24. September 2020 gegen die Allgemeinverfügung vom 23. September 2020 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Gleichzeitig beantragt sie im Wege des Eilverfahrens:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 4 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2020 enthaltene Regelung wird angeordnet.

Die Antragstellerin sei Inhaberin eines Eventunternehmens und veranstalte in M. u.a. Hochzeitsfeiern, welche in zwei Sälen, die regulär für jeweils 650 Personen ausgelegt und über eine Fläche von 1000 m² verfügten, durchgeführt würden. Nördlich der Säle befinde sich unmittelbar die Stadtgrenze. Für Samstag, den … September 2020, und am Sonntag, den … September 2020, habe sich die Antragstellerin zur Ausrichtung von zwei Hochzeiten mit jeweils 100 Gästen im Saal und weiteren 100 Gästen im Außenbereich, verpflichtet. Eine dritte für dieses Wochenende geplante Hochzeit sei bereits abgesagt worden. Ein Hygienekonzept sei dem Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin vorgelegt worden.

Für die beiden Feiern sei vorgesehen, die Sitzordnung dahingehend anzupassen, dass lediglich Tische für fünf Personen unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 m aufgestellt würden. Die Feier am Samstag solle von 17:00 Uhr bis 0:00 Uhr ohne Ausschank alkoholischer Getränke stattfinden. Die Feier am Sonntag solle von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr stattfinden. Es handele sich um eine religiös geprägte Feier ohne Musik und ohne Tanzeinlagen, alkoholische Getränke würden ebenfalls nicht ausgeschenkt. Mit den ursprünglich am Wochenende geplanten drei Hochzeitsfeiern hätte die Antragstellerin einen Umsatz von etwa 30.000 EUR erzielt. Da die Gäste der Hochzeitsfeiern teilweise eine weite Anreise hätten, sei besondere Eile geboten.

Die Regelung in Nr. 4 der Allgemeinverfügung sei offensichtlich nicht geeignet, das Infektionsgeschehen im Gebiet der Antragsgegnerin zu reduzieren, da die Gäste aus dem weiteren Umkreis kämen und mit dem privaten Pkw anreisten. Könnten die Hochzeiten in M. nicht stattfinden, würden sie womöglich in die nähere Umgebung verlegt werden und gleichwohl stattfinden. Die Regelung sei willkürlich, da eine entsprechende Personenbeschränkung für Räumlichkeiten in der Gastronomie nicht angeordnet worden sei. Nach Nr. 1 der Allgemeinverfügung dürften sogar mehr als 25 Personen gemeinsam an einem Tisch sitzen, wenn es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 6. BayIfSMV handele. Es sei auch nicht erkennbar weshalb - wie in der Begründung der Allgemeinverfügung explizit vorgeschlagen - vier Veranstaltungen mit „nur“ 25 Personen gleichzeitig in einem Raum hinsichtlich des Infektionsschutzes weniger gefährlich sein sollten als eine Veranstaltung mit 100 Teilnehmern.

Jedenfalls sei die Allgemeinverfügung nicht erforderlich, da mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, z.B. ein Tanzverbot. Die Allgemeinverfügung sei zudem unklar, da nach dem Wortlaut der Ziffer 4 lediglich von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 6. BayIfSMV abgewichen werden solle, wobei sich der Verweis auf die speziellen Regeln des § 13 der 6. BayIfSMV für Veranstaltungen in gastronomischen Betrieben aber in § 5 Abs. 2 Satz 3 der 6. BayIfSMV zu finden sei. Im Übrigen sei der räumliche Geltungsbereich der Regelungen in Ziffern 3 und 4 nicht bestimmt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der von der Antragsgegnerin beworbenen „Wirtshauswiesn“ in Gaststätten bis zu fünf Personen spontan und ohne sich zu kennen an einem Tisch Platz nehmen könnten, ohne dass eine Obergrenze in einem Raum bestünde, gleichzeitig aber Hochzeiten mit einem klar begrenzten und den Veranstaltern ausnahmslos bekannten Teilnehmerkreis über 25 Personen untersagt würden.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig, da Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 28 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

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Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

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