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Absage einer Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie: Ticketkäufer kriegt sein Geld zurück!

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Ticketzwischenhändler schuldet dem Ticketkäufer bei Absage des gebuchten Konzerts durch den Veranstalter wegen der Covid19-Pandemie die Rückzahlung des vereinnahmten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Inhaberpapiers.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 453, 434, 440, 346 ff. BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zu.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mangels ordnungsgemäßer Belehrung berechtigt war, den online erfolgten Konzertkartenkauf gegenüber der Beklagten als Ticketzwischenhändlerin zu widerrufen, bzw. ob § 312g II Nr. 9 BGB einschlägig ist, wenn das Ticket nicht unmittelbar beim Veranstalter erworben wird.

Denn der vorliegende Ticketerwerb ist als Rechtskauf zu qualifizieren.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfüllt ein Ticketzwischenhändler seine kaufvertraglichen Pflichten nicht bereits durch die bloße Übersendung eines im Übersendungszeitpunkt noch gültigen Konzerttickets. Da das Ticket ein (zukünftiges) Teilnahmerecht des Inhabers gegenüber dem Veranstalter hinsichtlich der bezeichneten Veranstaltung an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit verkörpert (§ 807 BGB), tritt mit der Übersendung und Übereignung des Papiertickets bzw. der Übermittlung des Datencodes (beim Onlineticket) lediglich der Gefahrenübergang im Sinne der §§ 453, 446 BGB ein. Der Verkäufer haftet ab diesem Zeitpunkt dafür, dass das Recht bis zum avisierten Veranstaltungsbeginn faktisch durchsetzbar ist, bzw. aus Gründen, die nicht der Sphäre des Käufers zuzurechnen sind, nicht wieder entfällt. Wäre die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend, gäbe es im Fall des Ticketverkaufs entgegen der §§ 434 ff., 453 de facto keine Gewährleistungshaftung des Verkäufers. Wenn das Recht bereits im Zeitpunkt des Verkaufs nicht (mehr) bestünde, würde nämlich das allgemeine Leistungsstörungsrecht einschlägig sein. Die Gewährleistungshaftung trifft auch den Ticketzwischenhändler. Richtig ist lediglich, dass sich der Ticketkäufer ggf. an den Aussteller wenden muss, wenn die Veranstaltung plangemäß stattfindet und der Kunde diesbezüglich eine Schlechtleistung nach §§ 535, 631 BGB geltend machen will, also einen Sachmangel der künstlerischen Darbietung als solcher rügt.

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Hont Péter HetényiMartin BeckerDr. Rochus Schmitz

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