Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Befreiung von der Präsenzschulpflicht.
Der Antragsteller ist 7 Jahre alt und besucht momentan die 2. Jahrgangsstufe der Grundschule. Er wird gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die nach ihren Angaben das alleinige Sorgerecht für den Antragsteller innehat.
Die Mutter des Antragstellers wandte sich am 9.9.2020 nach ihren eigenen Angaben telefonisch an die Rektorin der Grundschule …, Frau …, und bat darum, ihren Sohn von der Präsenzpflicht des Schulunterrichts freizustellen, sodass er stattdessen am Distanzunterricht teilnehmen könne. Der Antragsteller könne aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasenschutz tragen, da er sonst nach kurzer Zeit starke Kopfschmerzen erleide. Er sei ausweislich des ärztlichen Attestes von Herrn Dr. …, … von der Maskenpflicht befreit. Die Rektorin sei dem Wunsch nicht nachgekommen, sondern sie habe auf die momentan geltenden Corona-Regelungen hingewiesen.
Die gesetzliche Vertreterin habe daraufhin am 10.9.2020 auch noch die Klassenlehrerin des Antragstellers angesprochen. Zu einer Freistellung von der Präsenzschulpflicht und der ersatzweisen Gewährung von Distanzunterricht sei es jedoch nicht gekommen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich daraufhin mit Schreiben vom 11.9.2020 an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gewandt und darum gebeten, gegenüber der Schulleitung die Unterrichtung des Antragstellers im Wege des Distanzunterrichts anzuweisen. Eine Beantwortung dieses Schreibens erfolgte bis dato nicht.
Am 14.9.2020 ging ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Regensburg ein. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Es werde eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis begehrt. Diese Regelung sei erforderlich, um wesentliche gesundheitliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Der Antragsteller sei von dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen befreit worden, da sich der Gesundheitszustand durch das Tragen eines solchen Schutzes erheblich verschlechtern könnte. Sowohl durch das Tragen, als auch durch das Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes ergäben sich gesundheitliche Gefahren für den Antragsteller. Sollte der Antragsteller die Maske (berechtigt) nicht tragen, laufe er bei einem Präsenzunterricht Gefahr, dass er von anderen Kindern, Eltern oder Lehrern durch den SARS-CoV-2-Erreger infiziert werde, was gerade bei Kindern aufgrund des noch nicht gestärkten Immunsystems gravierende Folgen haben könne. Auch die Eilbedürftigkeit sei evident, da mit jedem weiteren Tag in der Schule vor Ort die Ansteckungsgefahr fortbestehe.
Der Antrag sei auch begründet. Der Anordnungsanspruch folge vorrangig aus dem Rahmen Hygieneplan Schule vom 2.9.2020 und hilfsweise aus dem Hausrecht nach § 19 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LehrerdienstordnungLDO). Das erhöhte Risiko für eine COVID-19-Erkrankung liege in der Befreiung des Antragstellers von dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen. Ohne solch einen Schutz werde er äußeren Einflüssen wie zum Beispiel dem nahen Kontakt mit Mitschülern, Eltern und Lehrern auf dem gesamten Schulgelände, dem Berühren von Oberflächen einer Vielzahl an potenziell kontaminierten Gegenständen und das anschließende Berühren von Mund und/ oder Nase sowie dem Einatmen von Aerosolen des Corona-Virus in Räumlichkeiten wie Klassenzimmern, Vorräumen, Toiletten oder ähnlichem, welche entweder zu klein seien oder die nicht ausreichend belüftet würden, ungeschützt ausgesetzt. Die Gefahr sei für den Antragsteller besonders immanent, da er als 7-jähriges Kind auf Dauer keine Abstandsregelungen einhalten könne und werde. Zudem sei anerkannt, dass das Halten von Abstand nicht ausreiche, um eine Ansteckung zu verhindern. Der Mund-Nasenschutz, den er nicht tragen könne, sei ein unverzichtbares Mittel, um sich selbst und andere zu schützen. Da unter der Nr. 12 des Rahmen Hygieneplans Schule nicht genauer bestimmt sei, welche Art von Grunderkrankung vorliegen müsse und ob diese unmittelbar eine erhöhte Gefahr für eine COVID-19 Erkrankung darstellen müsse, sei der Hygieneplan dahin auszulegen und anzuwenden, dass auch mittelbare Grunderkrankungen, die das Tragen einer Maske nachweislich nicht zuließen, unter diese Bestimmung fielen. Sollte man diese Vorschrift nicht für anwendbar halten, läge eine Regelungslücke vor, die es der Schule ermögliche, im Rahmen des Hausrechts einen Distanzunterricht zuzulassen. Hierzu werde auf § 19 der Lehrerdienstordnung (LDO) hingewiesen. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit einer raschen Entscheidung zugunsten der Gesundheit des Antragstellers.
Zur Glaubhaftmachung wurde ein ärztliches Attest von Herrn Dr. …, …vom 24.6.2020 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass sich der Antragsteller in seiner hausärztlich ambulanten Betreuung befinde. Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes sei aus medizinischen Gründen bei dem Antragsteller kontraindiziert. Der Gesundheitszustand könne sich durch Tragen eines Mund-Nasenschutzes erheblich verschlechtern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls ist der Antrag nicht begründet und war daher abzuweisen.
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