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Klage gegen Unterrichtsverbot an Schulen wegen Corona

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das wegen der Corona-Pandemie verfügte Unterrichtsverbot an Schulen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Allgemeinverfügung verstoße insoweit gegen höherrangiges Recht und verletze die Antragsteller in ihren Grundrechten.

§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die verfügten Schulschließungen. Auf dieser Rechtsgrundlage dürfte nur der Zugang zu den Schulgebäuden aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden, nicht aber Schulschließungen verfügt werden, weil es sich um eine Materie des staatlichen Schulwesens handle. Auch das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage hierfür.

Der vollständige Ausfall des Unterrichts verstoße gegen das verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich garantierte Recht auf Bildung. In der Abwägung mit den durch die Allgemeinverfügung geschützten Rechtsgütern Leben und Gesundheit sei ein vollständiger Unterrichtsausfall unter den gegebenen Voraussetzungen einer positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens unverhältnismäßig. Als milderes Mittel komme eine Beschulung unter Anordnung von infektiologisch sinnvollen Auflagen wie Einhaltung von Hygienemaßnahmen, Schichtbetrieb, kleinere Gruppen, Verkürzung der täglichen Schulzeit u.ä. in Betracht. Maßnahmen der Beschulung zu Hause, wie sie derzeit praktiziert würden, seien kein adäquater Ersatz für das Angebot in der Schule.

Die Schulen seien in der Lage und verpflichtet, den Infektionsgefahren in der Schule auch bei Schülern jüngeren Alters durch geeignete Maßnahmen der Aufsicht und Betreuung zu begegnen.

Es sei abzusehen, dass die streitgegenständliche Regelung der Allgemeinverfügung über den 26. April 2020 hinaus verlängert werde, jedenfalls was den Unterrichtsausfall für Schüler betreffe, die nicht vor dem Schulabschluss stünden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen Nummer 1.1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung anzuordnen, haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet.

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