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Zulassung der Geschwisterkinder bei der Einschulungsfeier

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Der pauschalisierte Ausschluss von Geschwisterkindern an den Einschulungsfeiern am 29.08.2020 im Land Bremen stellt eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zu der am 29.08.2020 stattfindenden Einschulungsfeier ihres Bruders. Der Bruder der Antragstellerin zu 1 ) und der Antragstellerin zu 2 ) wird am 29.08.2020 in der Grundschule in der eingeschult.

Ausweislich eines Schreibens der Antragsgegnerin vom 16.06.2020 an die Grundschulen im Land Bremen, unter der sich auch die Grundschule in der befindet, müssten die Einschulungsfeiern in diesem Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie angepasst werden: „Die Einschulungsfeier findet daher im kleinen Rahmen statt und soll die Kinder der Schulen offiziell und empathisch willkommen heißen. Die Kinder kommen klassenweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten begleitet nur von ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Nach einer kurzen Begrüßung der Eltern und Kinder, gehen die Kinder mit der/dem Klassenlehrer/in in ihren Klassenraum und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten warten draußen. Eltern dürfen ihre Kinder nicht von der Klasse abholen.“

Mit Schreiben vom 10.07.2020 informierte die Grundschule in der die Eltern der am 29.08.2020 einzuschulenden Kinder über den Ablauf der Einschulungsfeier.

Jedes Kind dürfe maximal von seinen Eltern bzw. zwei Erziehungsberechtigten begleitet werden. Geschwisterkinder dürften laut Behördenvorgabe nicht an der Veranstaltung teilnehmen. Die Feier finde im Innenhof der Schule statt.

Unter dem 10.08.2020 beantragten die Antragstellerinnen, zu der Einschulungsfeier zugelassen zu werden. In der Grundschule in der stehe eine ausreichend große Turnhalle zur Verfügung.

Am 11.08.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Nach Absprache mit den Schulleitungen hätten sie sich darauf verständigt, möglichst wenige Familienangehörige zur Einschulung zuzulassen. Wäre der Personenkreis auf Geschwisterkinder ausgeweitet worden, ließe sich die Personenzahl nicht mehr planen, da ganz unterschiedlich viele Kinder zu den Familien gehörten. Hier eine Grenze zu ziehen, wäre ebenso unverhältnismäßig und nicht gleichberechtigend.

Am 11.08.2020 haben die Antragstellerinnen, vertreten durch ihre Eltern, beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Grundschule in der verfüge über eine große Turnhalle, in der im Normalbetrieb 320 Kinder Platz fänden. Den Antragstellerinnen sei es wichtig, ihren Bruder zur Einschulungsfeier unterstützend zu begleiten und sich mit ihm auf die Einschulung zu freuen. Die Ausladung sei unverhältnismäßig. Die Anwesenheit der Antragstellerinnen steigere nicht das Verbreitungsrisiko, da sie im selben Haushalt mit ihrem Bruder lebten. An der Platzsituation ändere sich nichts, wenn jeder Familie ein Aufenthaltskreis zugewiesen werde. Die Einschulungsfeier finde klassenweise statt. Bei Klassengrößen von ca. 20 Kindern sei deshalb nicht einsehbar, warum in der Turnhalle neben den Eltern nicht auch noch die Geschwisterkinder teilnehmen könnten.

Der zulässige Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, bestehend in einer Eilbedürftigkeit, glaubhaft machen. Ist der Antrag - wie hier - auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Antragstellerinnen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Unter Anwendung dieses Maßstabs hat der Eilantrag teilweise Erfolg.

Die Antragstellerinnen haben die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Einschulungsfeier in Kürze beginnt und bis dahin mit einer Entscheidung eines in der Hauptsache noch einzulegenden Rechtsbehelfs nicht gerechnet werden kann.

Ein Anordnungsanspruch besteht aber nur teilweise. Den Antragstellerinnen ist es nicht gelungen, einen Anspruch auf Zulassung zu der Einschulungsfeier ihres Bruders glaubhaft zu machen. Allerdings haben sie einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin erneut über den gestellten Zulassungsantrag entscheidet.

Ein Teilnahmeanspruch der Antragstellerinnen setzt voraus, dass die vorgenommene Begrenzung der Teilnahmeberechtigten rechtswidrig und den Antragstellerinnen zwingend die Teilnahme zu ermöglichen ist. Vorliegend fehlt es an Letzterem.

In der Vergangenheit war es der gesamten Kernfamilie und der erweiterten Kernfamilie wie den Großeltern und/oder auch Freunden erlaubt gewesen, an einer Einschulungsfeier teilzunehmen. Der Anspruch auf Teilnahme stand dabei allenfalls unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten. Aufgrund der beschriebenen langjährigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin im Bereich der Einschulungsfeiern ist eine Selbstbindung eingetreten.

Die mittlerweile auf der gesamten Welt grassierende COVID-19-Pandemie führte zu weitreichenden Veränderungen sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Bereich.

Demgemäß musste die Antragsgegnerin ihre bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich des Zugangs zu Einschulungsfeiern an die derzeitigen Gegebenheiten anpassen. Die Verwaltungsanordnung der Antragsgegnerin vom 16.06.2020, die Teilnahmeberechtigung auf die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu beschränken, stellt eine antizipierte Ermessenspraxis der Grundschulen im Land Bremen dar, um ein dem Infektionsgeschehen und dem Gleichheitsgrundsatz wahrendes Verwaltungshandeln zu prägen.

Diese von den Bremer Schulen umgesetzte Änderung des Teilnehmerkreises ist aufgrund der damit hervorgerufenen Ungleichbehandlung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Es bedarf daher eines sachlichen Grundes für die vorgenommene Begrenzung. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Dabei verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung nach dem Verwandtschaftsverhältnis ist für die Antragstellerinnen nicht beeinflussbar. Obwohl sie durch den Ausschluss von der Veranstaltung neben der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht in anderen Freiheitsgrundrechten betroffen sind, ist daher eine eingeschränkte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

Vorliegend gibt es für die Änderung der Zugangsbestimmungen zu den Einschulungsfeiern einen sachlichen Grund. Die Zugangsbeschränkung erfolgte zum Schutze der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung von COVID-19. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit haben sich mittlerweile mehr als 21.938.207 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr als 775.582 Menschen sind im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben. Aktuell sind im Bundesgebiet 13.771 Menschen infiziert und mehr als 9.200 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben; in Bremen sind 93 Menschen infiziert und mehr als 50 Menschen infolge der Erkrankung verstorben. Die Coronaverordnung in der derzeit gültigen dreizehnten Fassung sieht demgemäß zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie eine Vielzahl von Beschränkungen im privaten und öffentlichen Leben vor.

Die Antragsgegnerin durfte daher das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränken.

Allerdings sieht die Kammer in dem pauschalisierten Ausschluss der Geschwisterkinder eine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden Personenkreises der Kernfamilie. Die Antragsgegnerin hat sich grundsätzlich dazu entschieden, die Einschulungsfeiern für die „Kernfamilie“ zu öffnen; darunter fallen auch die Geschwisterkinder. Die darüber hinausgehende Beschränkung auf die Erziehungsberechtigten und Eltern als zugelassenen Teil der Kernfamilie ist in ihrer Pauschalität sachlich nicht gerechtfertigt.

Diese Einschätzung der Kammer beruht auf folgenden Erwägungen:

Der pauschalisierte Ausschluss der Geschwisterkinder kann nicht darauf gestützt werden, dass von diesen eine im Vergleich zu den zugelassenen Erziehungsberechtigten höhere Infektionsgefahr ausgeht. Ihre Zulassung wird regelmäßig nicht dazu führen, dass die Anzahl der an der Einschulungsfeier teilnehmenden Hausstände steigt. Wie der Verordnungsgeber durch § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung verdeutlicht hat, ist dies ein relevanter Faktor für die Höhe der Verbreitungsgefahr. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschwisterkinder die bei der Einführungsfeier einzuhaltenden Regeln missachten werden. Sie stehen unter Aufsicht ihrer Eltern, die ihre Kinder zu überwachen haben.

Das in § 17 Abs. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung normierte Kohortenprinzip kann den Ausschluss von Geschwisterkindern ebenfalls nicht rechtfertigen. Danach findet der Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagesangeboten auch die Betreuung grundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben sollen. Dies steht einer Öffnung der Einschulungsfeier über den Kreis der Erziehungsberechtigen bzw. Eltern für die Geschwisterkinder nicht entgegen. Denn bei der Einschulungsfeier bzw. bei dem offiziellen Begrüßungsteil von 10-15 Minuten handelt es sich ersichtlich nicht um Präsenzunterricht, sondern um eine öffentliche Veranstaltung, sodass diese auch an den Maßstäben, die für öffentliche Veranstaltungen gelten, zu messen ist.

Zudem ist der Ausschluss nicht aufgrund einer notwendigen Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig. Zwar ist sich die Kammer bewusst, dass eine vollständige Öffnung der Einschulungsfeiern für die gesamte Familie die jeweiligen Grundschulen vor nicht bzw. kaum mehr planbare Herausforderungen stellen dürfte und aufgrund des Infektionsgeschehens auch nicht geboten erscheint. Dementsprechend ist die Antragsgegnerin wegen der COVID-19 Pandemie dazu angehalten, den Grundschulen Steuerungsmöglichkeiten für eine Reduzierung der Teilnehmerzahl an den Einschulungsfeiern mit an die Hand zu geben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin nicht an den in § 2 Abs. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung vorgesehenen zulässigen Höchstteilnehmerzahl für Veranstaltungen orientiert hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Dreizehnten Coronaverordnung sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen und gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 400 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt. Diese Regelungen verleihen den Teilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen keinen Anspruch darauf, dass öffentliche Veranstaltungen unter Ausschöpfung der zulässigen Teilnehmerhöchstzahl stattfinden.

Die Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung dienen öffentlichen Veranstaltern als Orientierungshilfe, in welchem Umfang sie die jeweiligen Veranstaltungen stattfinden lassen können, denn der Verordnungsgeber erachtet Veranstaltungen in diesem Größenrahmen als mit dem Infektionsgeschehen für vereinbar.

Dass sich Schulen aufgrund ihrer besonderen Verantwortung einem strengeren Maßstab bei öffentlichen Veranstaltungen unterwerfen, erachtet auch die Kammer für eine zulässige Vorgehensweise.

Gleichwohl muss sich die Antragsgegnerin bei der Zugangsbeschränkung für eine öffentliche Einrichtung an sachlichen Kriterien festhalten lassen. Daran fehlt es bei einem grundsätzlichen Ausschluss von Geschwisterkindern; wie viele Teilnehmer zugelassen werden können, ohne einen hinreichenden Infektionsschutz zu gefährden, ist von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Größe des Schulhofs und den Zugangsmöglichkeiten zu diesem abhängig. Vorliegend wäre daher der Einzelfall der jeweiligen Schule in den Blick zu nehmen gewesen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl je nach Schule bzw. Schulgelände wäre möglich gewesen. Eine solche Vorgehensweise dürfte die jeweiligen Grundschulen auch nicht vor einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand stellen. Im Rahmen des nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 der Dreizehnten Coronaverordnung ohnehin von den Schulen zu erarbeitenden Schutzund Hygienekonzepts können die Geschwisterkinder berücksichtigt werden.

Soweit die Antragsgegnerin sich in einer E-Mail vom 11.08.2020 darauf beruft, die Personenzahl wäre bei einer Zulassung der Geschwisterkinder nicht planbar, da unterschiedlich viele Kinder zur Familie gehörten und hier eine Grenze zu ziehen unverhältnismäßig und nicht gleichberechtigend sei, können diese Erwägungen nicht zu einer anderen Betrachtung führen. Die Kammer ist sich bewusst, dass im jeweiligen Einzelfall nicht zwingend sämtliche (und möglicherweise sogar gar keine) Geschwisterkinder zu der Einschulungsfeier zugelassen werden können und dies zu einer Ungleichbehandlung von Familien mit mehreren Kindern führen kann. Diese mögliche Ungleichbehandlung wiegt jedoch weniger schwer als der grundsätzliche Ausschluss aller Geschwisterkinder und die damit einhergehende Ungleichbehandlung.

Da Kammer verliert bei ihrer Entscheidung auch nicht aus dem Blick, dass hinsichtlich der Wartezeit von ca. 30-40 Minuten, die die Einschulungskinder mit ihren Klassen in den Klassenräumen verbringen, es nur schwer möglich sein wird, die Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregelungen für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu gewährleisten und durchzusetzen. Das Risiko des Nichteinhaltens der Sicherheits- und Hygieneregelungen dürfte sich erhöhen, sofern mehr Personen - insbesondere Kinder - zur Einschulungsfeier zugelassen werden. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die dadurch entstehende Gefahr der Durchmischung der Geschwisterkinder während der Wartezeit sei nicht mehr kontrollierbar, so ist dem entgegen zu halten, dass dem durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen begegnet werden könnte. So könnte das Recht zum Verbleib auf dem Schulgelände nach Abschluss der Veranstaltung auf dem Schulhof auf die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Einzuschulenden beschränkt werden.

Die Antragstellerinnen haben gleichwohl nicht glaubhaft machen können, einen Anspruch darauf haben, zu der Einschulungsfeier in den Räumlichkeiten in der Grundschule in der am 29.08.2020 zugelassen zu werden. Denn hinsichtlich der Zulassung zu den Einschulungsfeiern sind die Gegebenheiten der jeweiligen Schule in den Blick zu nehmen. Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, dass die Turnhalle der Grundschule über Normalkapazitäten von 320 Plätzen verfüge. Ausweislich des Informationsschreibens der Grundschule vom 10.07.2020 soll die Feier aber im Innenhof stattfinden. Ausgehend von diesem Veranstaltungsort ist der erforderliche Umfang der Begrenzung der Teilnehmer zu bestimmen. Dass in dem Innenhof der Grundschule in de unter Beachtung des in § 1 der Dreizehnten Coronaverordnung geregelten Abstandsgebotes von 1,5 Metern auch die jeweiligen Geschwisterkinder mit an der Veranstaltung teilnehmen können, ist von den Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht worden.

Aus den dargelegten Gründen haben sie aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages, bei der die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über den Ausschluss von Geschwisterkindern von Einschulungsfeiern in der Grundschule in der entscheiden muss.

Ein Abwarten einer Entscheidung eines im Hauptsacheverfahren noch einzulegenden Rechtsbehelfs wäre den Antragstellerinnen mit Rücksicht auf die hohe Wahrscheinlichkeit des teilweisen Obsiegens nicht zumutbar, da ihnen ansonsten unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte.


VG Bremen, 19.08.2020 - Az: 5 V 1657/20

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Dr. Peter Leithoff , Mainz