Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.179 Anfragen

Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf gemeindegenaue Gesamtzahl der COVID-19-Infektionen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass das Landratsamt Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim verpflichtet ist, der Presse Auskunft über die Gesamtzahl der seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie dokumentierten Infektionszahlen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisgemeinden zu geben.

Das Landratsamt hatte einen entsprechenden Antrag eines freien Redakteurs mit der Begründung abgelehnt, dass der Landkreis sehr kleinteilig und eher dörflich geprägt sei, so dass die Bekanntgabe gemeindegenauer Infektionszahlen Rückschlüsse auf einzelne Betroffene zulasse. Dies verletze deren Persönlichkeitsrecht.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte in erster Instanz den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Hiergegen wandte sich der Freistaat Bayern mit der Beschwerde.

Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach bestätigt. Nach den Vorgaben des Bayerischen Pressegesetzes habe die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Das Landratsamt dürfe diese nur verweigern, wenn es zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, etwa weil die Beantwortung einer Presseanfrage Grundrechte Dritter verletze.

Im hier entschiedenen Fall ist eine Verletzung von geschützten Persönlichkeitsrechten Betroffener nach Auffassung des Senats jedoch nicht zu befürchten, da der Antragsteller lediglich die gemeindegenaue Gesamtzahl der seit Beginn der Pandemie festgestellten Infektionen erfahren will. Eine Aufschlüsselung z.B. nach Alter, Geschlecht, „aktiven“ Fällen oder nach der Zahl der genesenen, hospitalisierten oder verstorbenen Patientinnen und Patienten beansprucht er nicht. Anhand der pauschalen und auf einen mehrmonatigen Zeitraum bezogenen Gesamtzahlen der räumlichen Verteilung des Infektionsgeschehens im Landkreis könne ohne weitere Anknüpfungstatsachen auch in kleinen Gemeinden mit vertretbarem Aufwand kein Rückschluss auf bestimmte Personen gezogen werden. Bei der gewünschten Auskunft handle es sich daher nicht um personenbezogene Daten. Sie seien der Presse zur Verfügung zu stellen.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.


VGH Bayern, 19.08.2020 - Az: 7 CE 20.1822

Quelle: PM des VGH Bayern


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus 3Sat 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant