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Eilrechtsschutz gegen die Verpflichtung eines Schülers zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung

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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Widerspruch eines Schülers gegen die von seiner Schule ausgesprochene Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, Mund-Nase-Bedeckungen auch während des Unterrichts zu tragen, aufschiebende Wirkung hat.

Das bedeutet, dass diese Verpflichtung ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden kann. Für andere Schülerinnen und Schüler hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.

Das Gericht hat die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, als Verwaltungsakt eingestuft. Die Verpflichtung greife in relevanter Weise in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) ein.

Gegen diesen Verwaltungsakt habe der Antragsteller Widerspruch eingelegt, dem kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme. Die Schule habe auch nicht die sofortige Vollziehbarkeit der „Maskenpflicht“ angeordnet. Weil die Schulen auch keine Infektionsschutzbehörden seien, greife die im Infektionsschutzgesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten dieser Behörden nicht.

Zu der Frage, ob die Anordnung der „Maskenpflicht“ und der damit verbundene Grundrechtseingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig ist, hat sich das Gericht nicht geäußert.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.


VG Schleswig, 19.08.2020 - Az: 9 B 23/20

Quelle: PM des VG Schleswig


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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