Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.063 Anfragen

Erotische Massagen und BDSM-Studios im Land Berlin wieder zulässig

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das absolute Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt in der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung (SARS-CoV-2-IfSV) des Landes Berlin verstößt gegen den Gleichheitssatz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden und damit den Betreiberinnen eines erotischen Massagesalons bzw. eines sog. BDSM-Studios die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeiten unter strengen Auflagen gestattet.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin im Verfahren 14 L 173/20 betreibt ein Studio für erotische Massagen; die Antragstellerinnen im Verfahren 14 L 163/20 sind Inhaberinnen eines sog. BDSM-Studios. Beide Betriebe unterfallen dem Prostitutionsschutzgesetz. Die SARS-CoV-2-IfSV untersagt gegenwärtig die Erbringung jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt.

Die hiergegen gerichteten Eilanträge hatten jeweils Erfolg. Die 14. Kammer bewertete das absolute Verbot als gleichheitswidrig. Die Betriebe würden jeweils zu Unrecht mit Bordellen gleichgestellt, in denen der Geschlechtsverkehr ausgeübt werde, mit dem aber ein ungleich höheres Infektionsrisiko verbunden sei. Ein besonders enger Körperkontakt zwischen den Dienstleistenden und den Empfängerinnen und Empfängern der Dienstleistung bleibe bei den Betrieben der Antragstellerinnen gerade aus. Das Angebot beschränke sich - allenfalls - auf Berührungen mit der Hand, weshalb zwischen den Beteiligten in der Regel ein größerer Abstand bestehe. Ferner sei auch die körperliche Aktivität in beiden Teilbranchen sexueller Dienstleistungen unterschiedlich, weil die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit einer intensiven körperlichen Aktivität verbunden sei. Durch die regelmäßig deutlich erhöhte Atemfrequenz und -tiefe sei hierbei die Viruslast erhöht, weshalb die Infektionsgefahr größer sei. Mit den Angeboten der Antragstellerinnen, welches den erlaubten Angeboten nichtmedizinischer Massagen und vergleichbaren körpernahen Dienstleistungen deutlich näher stehe, sei schließlich eine Maskenpflicht besser vereinbar als bei herkömmlichen Bordellen. Das Gericht stellte in beiden Fällen klar, dass die Antragstellerinnen ihre Leistungen jeweils nicht im vollen bisherigen Umfang anbieten dürfen und überdies die jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte einhalten müssen.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.


VG Berlin, 22.07.2020 - Az: 14 L 163/20, 14 L 173.20 und 14 L 173/20, 14 L 173.20

Quelle: PM des VG Berlin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant