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Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 57 Minuten

Die in § 2 Abs. 3 CoronaVO Gaststätten geregelte Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten ist voraussichtlich verfassungsgemäß und mit den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung vereinbar.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Der Antrag der Antragstellerin auf sofortige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO (dazu unter a)) sowie der Verpflichtung zur Nennung personenbezogener Daten beim Besuch einer Gaststätte nach § 2 Abs. 3 CoronaVO Gaststätten (dazu b)), bleibt ohne Erfolg.

a) Der Senat hat mit Beschlüssen vom 13.05.2020 - Az: 1 S 1314/20 - und vom 18.05.2020 - Az: 1 S 1417/20 - ebenfalls gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO gerichtete Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:

„a) Der gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag hat voraussichtlich keinen Erfolg (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im vorstehenden Sinn geboten (bb).

aa) Der gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO gerichtete Normenkontrollantrag wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Vorschrift steht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang.

§ 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO bestimmt, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (erstens) im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und (zweitens) in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift hat die Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar.

(1) Für die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO besteht voraussichtlich eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG. Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig der Fall - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit dieser Norm bestehen nicht.

(2) Die Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG dürfte für das in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO geregelte grundsätzliche Gebot zur Tragung von Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten öffentlichen Bereichen auch dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt genügen. Denn der Gesetzgeber selbst hat in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehen, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Halbsatz 1 Personen insbesondere dazu verpflichten kann, von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

(3) Voraussichtlich ohne Erfolg bringt die Antragstellerin vor, das Infektionsschutzgesetz enthalte lediglich Generalklauseln, die keine Maßnahmen gegen - wie in ihrem Fall - (vermutlich) gesunde Menschen deckten.

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