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Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung aufgrund faktischer Nutzung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versiegelung einer Gewerbe-Teilfläche durch die Antragsgegnerin.

Zur Begründung ihres Eilantrages berufen sich die Antragsteller darauf, dass sämtliche geltenden Hygienevorschriften sowie der Abstand von 1,5 m bei dem Betrieb der Videokabinen eingehalten und nach jedem Kundenbesuch einer Kabine alle Bereiche desinfiziert werden würden. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Betrieb der Videokabinen keiner der Corona-Verordnungen widerspreche, insbesondere nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 7. Mai 2020 (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung). Es handle sich bei den Videokabinen um keine einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Mangels (sexueller) Kontakte zwischen Personen bestehe keinerlei gegenwärtige Gefahr, sodass die Maßnahme nicht gerechtfertigt sei. Durch die Betriebsorganisation sei sichergestellt, dass jeweils nur einzelnen Personen unabhängig voneinander Zutritt gewährt werde. Selbst bei Vornahme sexueller Handlungen einzelner Personen in den Videokabinen seien durch die umfangreichen Hygienemaßnahmen vor und nach jedem Kundenbesuch Sauberkeit und Hygiene sichergestellt. Anders als in dem unter der Geschäftsnummer 5 L 1229/20.F geführten Parallelverfahren zu dem Betrieb des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1) in der I-Straße in C-Stadt fehlten vorliegend jegliche Einzelfälle, in denen mehr als eine Person in einer Videokabine anwesend gewesen seien. Der seitens der Antragsgegnerin behauptete Vorfall vom 14. Januar 2020 sei den Antragstellern nicht bekannt. In jedem Fall wäre ein gemeinsames Betreten der Kabine zweier Personen aufgrund der Vorkehrungen vor Ort unmöglich gewesen. Die Antragsteller kontrollierten streng, dass nicht mehr als eine Person eine Videokabine betrete. Selbst wenn es einen derartigen Vorfall hätte geben können, dürfe hieraus nicht auf den Charakter einer prostitutionsähnlichen Einrichtung geschlossen werden, da derartiges jederzeit auch in jeglichen Geschäftslokalen denkbar wäre, beispielsweise in zugänglichen Sanitärbereichen geschehen könne.

Eine Videokabine stelle auch kein Kino i.S.d Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung dar, wobei festzuhalten sei, dass auch ein Kino wieder betrieben werden dürfe, obwohl dieses im Gegensatz zu einer Videokabine mehr als einem Besucher Platz biete.

Ebenfalls seien Sonnenstudios, deren Sonnenbänke gänzlich unbekleidet genutzt würden, geöffnet.

Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft erfolge eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus darüber hinaus nicht generell über Körperflüssigkeiten, sondern über Tröpfchen aus Nase oder Hals.

Die Antragsteller seien auf die Einnahmen und Umsätze aus dem Kabinenbetrieb zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen, zumal diese einen ganz überwiegenden Anteil des Gesamtumsatzes ausmachen würden. Durch eine weitere Schließung drohe die Insolvenz des Ladengeschäftes.

Das erkennende Gericht konnte mit der erforderlichen Gewissheit weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit der Versiegelung der Videokabinen feststellen, sodass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen sind.


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