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Standkundgebung und der Mindestabstand nach Coronaschutzverordnung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Aus dem Mindestabstandsgebot des § 13 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO NRW in der Fassung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e) folgt nicht, dass Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz in der Form von Aufzügen - also von mobilen, ihren Standort entlang einer bestimmten Aufzugsstrecke verändernden Kundgebungen - generell unzulässig wären, weil bei ihnen nicht die Gewähr dafür geboten werden könne, dass der Mindestabstand eingehalten werde.

Vielmehr bedarf es auch insofern zur Begründung einer dahingehenden Gefahrenprognose der Prüfung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.


OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2020 - Az: 15 B 755/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0524.15B755.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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