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Schließung von Shisha-Bars nach der Siebten Corona-Verordnung (Bremen)

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverordnung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Shisha-Bars verbietet.

Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht vor.

a) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über einen Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte. Ergibt demnach die Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

b) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Nr. 1 Siebte Coronaverordnung jedenfalls bzgl. der Shisha-Bars nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die (befristete) Schließung von Shisha-Bars keine rechtlichen Einwände.

Die Siebte Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist. Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot, Shisha-Bars zu öffnen, (§ 9 Nr. 1 Siebte Coronaverordnung) keine Bedenken.

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